Im Mittelpunkt der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten stehen die Vorschriften zur Regelbesteuerung. Die – meistens im hinteren Teil des Umsatzsteuergesetzes "versteckten" – Vorschriften zur Besteuerung in Sonderfällen werden deshalb manchmal bei Unternehmern übersehen.

 
Wichtig

Sonderregelungen enthalten Chancen und Risiken für den Unternehmer

Teilweise können diese Sonderregelungen für den Unternehmer zu erheblichen Vorteilen führen, teilweise ergeben sich aber auch Risiken, wenn diese Sondervorschriften nicht zutreffend angewendet werden.

In bestimmten Fällen ergeben sich besondere Vorschriften für die Umsatzsteuer, die sich quer durch alle Fragen der Prüfung eines Umsatzes ziehen. Infrage kommen hier insbesondere:

  • Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG: Führt ein Unternehmer Reiseleistungen aus und nimmt dafür sog. Reisevorleistungen in Anspruch, ergeben sich besondere Rechtsfolgen bei der Bestimmung des Orts der Leistung, der Anwendung von Steuerbefreiungen und der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

     
    Wichtig

    Regelungen zu den Reiseleistungen stellen kein Wahlrecht dar

    Nachdem der EuGH[1] festgestellt hatte, dass die nationale Umsetzung des § 25 UStG gegen die unionsrechtlichen Vorgaben verstieß, wurde zum Dezember 2019 die Anwendung der Regelungen auch bei Leistungen gegenüber Unternehmern für Zwecke ihres Unternehmens gesetzlich vorgeschrieben. Liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen vor, sind die Vorschriften über die Besteuerung von Reiseleistungen zwingend anzuwenden, es gibt kein Wahlrecht zum Verzicht auf diese Sonderregelungen.

  • Differenzbesteuerung: Die Differenzbesteuerung kommt zur Anwendung, wenn ein sog. Wiederverkäufer einen Gegenstand, den er im Gemeinschaftsgebiet ohne Umsatzsteuer gekauft hatte, veräußert. In diesem Fall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.
 
Praxis-Tipp

Sonderregelungen sind nicht auf bestimmte Unternehmertypen beschränkt

Neben Unternehmern, die typischerweise Leistungen i. S. d. Sonderregelungen ausführen (z. B. Reiseveranstalter, Gebrauchtfahrzeughändler), kann es auch immer regelbesteuerte Unternehmer geben, die mit Einzelumsätzen Leistungen dieser Art ausführen. Insbesondere in diesen Fällen wird die Anwendung der Sonderregelungen leicht übersehen.

Bei einer anderen Sonderregelung besteht auch die Gefahr, dass sie übersehen wird und somit nicht alle Vorteile für den Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden können: In bestimmten Fällen kann eine begünstigte Einrichtung (z. B. ein gemeinnütziger Verein) seine Vorsteuerbeträge pauschalieren und damit nicht nur verwaltungstechnische Vereinfachungen in Anspruch nehmen, teilweise kann sich dadurch auch ein wirtschaftlicher Vorteil ergeben.

 
Wichtig

Allgemeine Durchschnittssatzbesteuerung seit 2023 aufgehoben

Für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 2022 konnten Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine allgemeine Pauschalierung ihrer Vorsteuerbeträge[2] in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Ausgangsumsätze vornehmen.

Diese an sich gute Vereinfachungsregelung ist zum 1.1.2023 ersatzlos aufgehoben worden, da zu wenige Unternehmer von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht hatten.

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