Gemäß § 39 Abs. 2 AO 1977 ist ein Wirtschaftsgut steuerlich seinem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. Obwohl der Verkäufer zivilrechtlich erst einmal Eigentümer bleibt, gehört die Vorbehaltsware nach den tatsächlichen Verhältnissen wirtschaftlich zum Vermögen des Vorbehaltskäufers und ist, nachdem er den Besitz erlangt hat, von ihm als Betriebsvermögen zu aktivieren.[1]

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