Insbesondere beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt stellt sich die Frage, ob durch die Übergabe einer beweglichen Sache unter Eigentumsvorbehalt auf die kaufende Person dieser Gegenstand ihr bereits nach § 39 AO für das Steuerrecht zuzurechnen ist, oder ob dieser Gegenstand noch bei der verkaufenden Seite Verkäufer zu erfassen ist, solange diese Person noch formal-rechtlich das Eigentum daran hat. In der Regel wird der unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Gegenstand bereits der erwerbenden Seite zugerechnet, wenn diese die Verfügungsmacht in Gestalt des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes erlangt und nach den tatsächlichen Verhältnissen dieser Gegenstand wirtschaftlich Bestandteil ihres Vermögens wird.[1] Das wirtschaftliche und nicht das bürgerlich-rechtliche Eigentum ist für die Zurechnung entscheidend.[2] Bei der Beurteilung ist der für die Gestaltung typische Geschehensablauf maßgebend. Auszugehen ist dabei von einem vertragstreuen Verhalten der Parteien. Besondere Bedeutung kommt auch, so der BFH in seiner Entscheidung vom 3.8.1988[3], der Frage zu, wann die Gefahr des zufälligen Untergangs auf die kaufende Partei übergeht. Ist die Gefahr bereits übergegangen, behält der die verkaufende Partei grundsätzlich, auch wenn der verkaufte Gegenstand untergeht, Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Bei dem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt geht die Gefahr im Regelfall gemäß § 446 BGB im Zeitpunkt der Übergabe des verkauften Gegenstandes über. Da es sich bei § 446 BGB aber nicht um zwingendes Recht handelt[4], sondern diese Regelung nur dann gilt, wenn die Parteien zu dieser Frage keine andere Regelung getroffen haben, sind bei der Frage, wem der unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Gegenstand zuzurechnen ist, stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Dies soll aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Regelfall bei einem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt der verkaufte Gegenstand bereits ab dem Zeitpunkt der Übergabe der erwerbenden Partei steuerlich zuzurechnen ist. Dies hat auch Auswirkungen auf den Beginn des Abschreibungszeitraums.[5]

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