Mit Art. 4 des Regierungs-Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG)[1] sollen in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nach den Wörtern "im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ein Komma und die Wörter "die Verwaltung von Wagniskapitalfonds" eingefügt werden. Die Ergänzung der Steuerbefreiung soll zum 1.7.2021 in Kraft treten.[2] Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist für die Umsatzsteuer nicht möglich.

Durch das Gesetz soll zunächst die RL 2019/1160/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen[3] umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds durch einheitliche Regelungen zu vereinfachen. Der Fondsstandort Deutschland hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt, liegt nach der Gesetzesbegründung im europäischen Vergleich aber immer noch zurück und schöpft sein Potenzial nicht aus. So sei der Venture-Capital-Markt in Deutschland im Vergleich zu anderen Standorten erheblich unterentwickelt. Kapital für deutsche Startups sollte aber auch von Venture-Capital-Fonds mit Sitz in Deutschland kommen. Für Wertpapierfonds für Privatanleger sei Deutschland vornehmlich Aufnahme- statt Exportstaat. Deshalb sollen nach dem Gesetzentwurf noch vorhandene Barrieren weiter abgebaut und der Standort Deutschland wettbewerbsfähiger gemacht werden, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau abzusenken. Als Nachteil für den Fondsstandort Deutschland habe sich die Erhebung von Umsatzsteuer auf die Verwaltungsleistung von Wagniskapitalfonds erwiesen. Deshalb soll die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltungsleistung von Investmentfonds auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden. Unionsrechtliche Grundlage für die Steuerbefreiung für Managementleistungen von Sondervermögen ist Art. 135 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL. Hiernach befreien die Mitgliedstaaten die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen. Der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung erstreckt sich nach bisheriger nationaler Rechtslage auf Investmentfonds i. S. der OGAW-Richtlinie und auf die Verwaltung solcher alternativer Investmentfonds (AIF), die den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen. Die Umsatzbesteuerung der Managementleistungen bei der Verwaltung von Wagniskapitalfonds in Deutschland hat sich nach der Gesetzesbegründung als entscheidender Standortnachteil gegenüber anderen europäischen Standorten herausgestellt. Daher soll die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden.

[1] BR-Drucks. 51/21.
[2] Art. 11 Abs. 1 des Gesetzentwurfs.
[3] ABl. EU 2019 Nr. L 188/106.

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