Zusammenfassung

Am 3.2.2021 hat der Koalitionsausschuss von Union und SPD beschlossen, dass die ursprünglich bis 30.6.2021 befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Gastronomiesektor bis zum 31.12.2022 verlängert werden soll. Enthalten ist diese Änderung im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundestag am 26.2.2021 beschlossen hat, und dem der Bundesrat am 5.3.2021 zugestimmt hat.[1] Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Fondsstandorts Deutschland soll die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG) auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden. Mit der RL 2020/2020 ist es den EU-Mitgliedstaaten gestattet worden, entweder einen ermäßigten Steuersatz oder sogar den Nullsteuersatz (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug) auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anzuwenden (befristet bis 31.12.2022; ob Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, bleibt zunächst abzuwarten, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren wurde bisher nicht auf den Weg gebracht).

[1] BR-Drucks. 188/21 (Beschluss).

1 Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Steuersatzermäßigung in der Gastronomie nunmehr bis 31.12.2022

Am 3.2.2021 hat der Koalitionsausschuss von Union und SPD beschlossen, dass die ursprünglich bis 30.6.2021 befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % im Gastronomiesektor bis zum 31.12.2022 verlängert werden soll. Die Verlängerung ist Bestandteil des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz), das am 26.2.2021 vom Bundestag verabschiedet wurde und am 5.3.2021 die Zustimmung des Bundesrats erhielt.[1] Die ursprünglich bis zum 30.6.2021 befristete Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wird dahingehend geändert, dass die nach dem 30.06.2020 und vor dem 1.1.2023 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen (Ersetzung der Wörter "vor dem 1. Juli 2021" in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG durch die Wörter "vor dem 1. Januar 2023"). In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 unterlagen diese Leistungen aufgrund des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (§ 28 Abs. 2 UStG) allerdings einem ermäßigten Steuersatz von 5 %.

[1] BT-Drucks. 19/26544; BR-Drucks. 188/21 (Beschluss).

2 Stärkung des Fondsstandorts Deutschland

Mit Art. 4 des Regierungs-Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG)[1] sollen in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nach den Wörtern "im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ein Komma und die Wörter "die Verwaltung von Wagniskapitalfonds" eingefügt werden. Die Ergänzung der Steuerbefreiung soll zum 1.7.2021 in Kraft treten.[2] Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist für die Umsatzsteuer nicht möglich.

Durch das Gesetz soll zunächst die RL 2019/1160/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen[3] umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds durch einheitliche Regelungen zu vereinfachen. Der Fondsstandort Deutschland hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt, liegt nach der Gesetzesbegründung im europäischen Vergleich aber immer noch zurück und schöpft sein Potenzial nicht aus. So sei der Venture-Capital-Markt in Deutschland im Vergleich zu anderen Standorten erheblich unterentwickelt. Kapital für deutsche Startups sollte aber auch von Venture-Capital-Fonds mit Sitz in Deutschland kommen. Für Wertpapierfonds für Privatanleger sei Deutschland vornehmlich Aufnahme- statt Exportstaat. Deshalb sollen nach dem Gesetzentwurf noch vorhandene Barrieren weiter abgebaut und der Standort Deutschland wettbewerbsfähiger gemacht werden, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau abzusenken. Als Nachteil für den Fondsstandort Deutschland habe sich die Erhebung von Umsatzsteuer auf die Verwaltungsleistung von Wagniskapitalfonds erwiesen. Deshalb soll die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltungsleistung von Investmentfonds auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden. Unionsrechtliche Grundlage für die Steuerbefreiung für Managementleistungen von Sondervermögen ist Art. 135 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL. Hiernach befreien die Mitgliedstaaten die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen. Der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung erstreckt sich nach bisheriger nationaler Rechtslage auf Investmentfonds i. S. der OGAW-Richtlinie und auf die Verwaltung solcher alternativer Investmentfonds (AIF), die den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen. Die Umsatzbesteuerung der Managementleistungen bei der Verwaltung von Wagniskapitalfonds in Deutschland hat sich nach der Gesetzesbegründung als entscheidender Standortnacht...

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