5.2.1 Einzelabschluss

 

Rz. 52

Im Anhang des Einzelabschlusses kapitalmarktorientierter Gesellschaften muss nach § 285 Nr. 16 HGB ein Hinweis auf die erfolgte Abgabe der Entsprechenserklärung aufgenommen werden. Dieser hat zu enthalten, dass zum einen die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat abgegeben wurde und zum anderen, dass diese auch den Stakeholdern dauerhaft zugänglich gemacht wurde. Hierzu reicht eine Veröffentlichung auf der Internetseite des berichtspflichtigen Unternehmens aus.[1] Die Entsprechenserklärung selbst stellt dagegen keinen verpflichtenden Teil des Anhangs zum Jahresabschluss dar.

 

Rz. 53

Weil es sich bei der Angabe zur Abgabe der Entsprechenserklärung nach § 285 Nr. 16 HGB um einen Teil des Anhangs zum Jahresabschluss handelt, unterliegt sie somit auch verpflichtend der Prüfung durch den Abschlussprüfer. Wichtig ist, dass sich die Prüfung des Abschlussprüfers nur auf das Vorhandensein der Anhangangabe und deren formale Richtigkeit, also Abgabe der Entsprechenserklärung, bezieht. Dies bedeutet, es wird nur geprüft, ob eine Entsprechenserklärung durch Vorstand und Aufsichtsrat abgegeben wurde und ob diese den Aktionären zugänglich gemacht wurde. Von der Prüfung des Abschlussprüfers ausdrücklich nicht erfasst wird die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen und veröffentlichten Entsprechenserklärung.[2]

[1] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 Rz. 490.
[2] Vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 317 HGB Rz. 117 ff.

5.2.2 Konzernabschluss

 

Rz. 54

Auch im Anhang des Konzernabschlusses ist gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB eine Angabe zu tätigen, ob von Vorstand und Aufsichtsrat eine Entsprechenserklärung abgegeben wurde und dass diese den Stakeholdern dauerhaft zugänglich gemacht wurde. Diese Verpflichtung gilt für sämtliche Mutterunternehmen, also auch für die, die selbst nicht kapitalmarktorientiert sind, wenn ein entsprechendes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Konsolidierung dieses Unternehmens verpflichtend oder in entsprechender Ausübung eines Wahlrechts erfolgt. Sofern in einen Konzernabschluss mehrere solche Unternehmen einbezogen werden, ist nach der hier vertretenen Auffassung für jedes dieser Unternehmen eine eigene Angabe im Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB erforderlich.[1] Im Schrifttum wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anhangangabe gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB auch bei der Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses unter Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsmethoden nach IFRS verpflichtend ist.[2]

 

Rz. 55

Nach Meinungen im Schrifttum, die zutreffend erscheinen, sind in den Konzernanhang keine Angaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB für diejenigen Gesellschaften aufzunehmen, die lediglich als assoziierte Unternehmen in den Konzernabschluss des bilanzierenden Mutterunternehmens einbezogen werden.[3]

 

Rz. 56

Die Anhangangabe im Konzernabschluss unterliegt ebenfalls verpflichtend der Prüfung durch den Konzernabschlussprüfer. Es gelten allerdings die gleichen Einschränkungen wie bei der Angabe im Anhang des Einzelabschlusses nach § 285 Nr. 16 HGB. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.[4]

[1] Oser/Wirth/Bischof, in Dörner/Menold/Pfitzer/Oser, Reform des Aktienrechts, der Rechnungslegung und Prüfung, 2003, S. 591 ff.
[2] Vgl. Ernst, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 315e HGB Rz. 17.
[3] Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 314 Rz. 150.
[4] Siehe Rz. 52 f.

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