Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG wurde für Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, abgeschafft.

Die Regelung zur degressiven Abschreibung bei Mietwohngebäuden kann allerdings im bisherigen Umfang noch in Anspruch genommen werden, wenn in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 1.1.2006 gestellt oder in Anschaffungsfällen der Notarvertrag rechtswirksam vor dem 1.1.2006 abgeschlossen wurde. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, war der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Bauunterlagen eingereicht wurden; dies galt auch, wenn der Errichtung eines Neubaus der genehmigte Abriss eines Altgebäudes vorausging.[1] Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die keine Bauunterlagen einzureichen sind, trat an die Stelle des Bauantrags der Beginn der Herstellung.

Die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten vermieteter Wohngebäude, die aufgrund eines nach dem 31.12.2005 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem 31.12.2005 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, können nur noch linear nach § 7 Abs. 4 EStG mit einem Abschreibungssatz von 2 % abgeschrieben werden. Ein obligatorischer Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks ist hierbei zu dem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossen, zu dem er notariell beurkundet ist.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge