(1) 1Vorbehaltlich der Artikel 15, 16 und 17 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige natürliche Person für unselbständige oder selbständige Arbeit (einschließlich einer freiberuflichen Tätigkeit) bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. 2Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige natürliche Person für die in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

 

a)

der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und

 

b)

die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

 

c)

die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, welche die Person, die die Vergütungen zahlt, in dem anderen Staat hat.

 

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staate besteuert werden.

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