(1) Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gezahlt werden, sind in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit, es sei denn, daß die Zahlung an einen Staatsangehörigen dieses anderen Staates geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des erstgenannten Vertragstaates ist.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Artikel 14 und 15 auf Vergütungen für unselbständige Arbeit anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften geleistet wird.

 

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die im Falle der Bundesrepublik die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, und im Falle Thailands die "Bank of Thailand" und andere Einrichtungen zahlen, die Staatsaufgaben wahrnehmen.

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