(1) Artikel 14 Absatz 2 gilt nur dann für Vergütungen, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit für ihre Darbietungen in einem Vertragstaat beziehen, wenn der Besuch in diesem Staat unmittelbar oder mittelbar von öffentlichen Kassen des anderen Vertragstaates in erheblichem Maße unterstützt wird.

 

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragstaates in den anderen Vertragstaat Darbietungen der in Absatz l genannten Art, so können die Gewinne aus dem Erbringen dieser Darbietungen ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens in dem anderen Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen für Darbietungen dieser Art von öffentlichen Kassen des ersten Vertragstaates in erheblichem Maße unterstützt wird.

 

(3) Für die Zwecke dieses Artikels umfaßt der Ausdruck "öffentliche Kassen eines Vertragstaates" auch die von einem Land oder einer Gebietskörperschaft errichteten öffentlichen Kassen.

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