(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
c) |
Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gelten als philippinische Steuer
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(2) 1Unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Republik der Philippinen über die Anrechnung der außerhalb der Republik der Philippinen gezahlten Steuern auf die philippinische Steuer wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist, auf die für diese Einkünfte zu zahlende philippinische Steuer angerechnet, wenn ähnliche Steuern in der Republik der Philippinen erhoben werden. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten philippinischen Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
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