Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik der Philippinen haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 22. Juli 1983 in Manila die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
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Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
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5. |
In bezug auf Artikel 17 ist Absatz 2 auch anzuwenden, wenn der Aufenthalt von berufsmäßigen Künstlern oder Sportlern von einer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Organisation unterstützt wird, die von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten bestimmt worden ist. |
6. |
Die Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a sind nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen
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