(1) 1Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jedes andere Hoheitsgebiet erstreckt werden, dessen internationale Beziehungen von Neuseeland wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. 2Eine solche Erstreckung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen (einschließlich der Bedingungen für die Beendigung) wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

 

(2) Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 30 die Anwendung des Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch für Hoheitsgebiete beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel erstreckt worden ist.

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