Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe verfassungsgemäß. Prüfungsmaßstab bei Prozeßkostenhilfeversagung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gesetzlichen Voraussetzungen für Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, insbesondere daß eine beabsichtigte Rechtsverfolgung von der hinreichenden Aussicht auf Erfolg abhängig zu machen ist, ist nicht grundgesetzwidrig und verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20, 103 Abs. 1; FGO § 115; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 14.09.1988; Aktenzeichen IV S 2/87)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie – ihre Zulässigkeit unterstellt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens wird abgelehnt.

 

Gründe

Die angegriffene Entscheidung und der ihr zugrunde liegende § 114 ZPO lassen eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht erkennen.

1. Das Bundesverfassungsgericht ist stets davon ausgegangen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewilligung des Armenrechts bzw. der Prozeßkostenhilfe, wonach eine beabsichtigte Rechtsverfolgung u.a. von der hinreichenden Aussicht auf Erfolg abhängig zu machen ist, nicht grundgesetzwidrig ist, insbesondere keine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. BVerfGE 2, 336 ≪341≫; 7, 53 ≪55 f.≫).

2. Des weiteren hat das Bundesverfassungsgericht stets die Auffassung vertreten, daß die Anwendung der Vorschriften über das Armenrecht bzw. die Prozeßkostenhilfe auf den einzelnen Rechtsstreit ebenso wie die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts in erster Linie in die Zuständigkeit der Fachgerichte fällt. Lehnt ein solches Gericht im Einzelfall die Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, so liegt allein darin regelmäßig kein Verfassungsverstoß, es sei denn, die Entscheidung lasse Erwägungen erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ≪144≫; 67, 251 ≪254 f.≫). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Verfassungsrechtlich unbedenklich konnte der Bundesfinanzhof die Erfolglosigkeit der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung annehmen. Dabei durfte der Bundesfinanzhof sowohl von der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ausgehen als auch davon, daß die Entscheidung des Finanzgerichts nicht auf einer Abweichung von einer Bundesfinanzhof-Entscheidung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO beruht.

b) Ebenso hat der Bundesfinanzhof die Erfolglosigkeit der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verfassungsrechtlich nicht angreifbar festgestellt. Vor allem hat der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verkannt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in diesem Recht durch die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung verletzt zu sein.

Ein Verfassungsverstoß scheidet hier allein schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer keine Angaben darüber gemacht hat, was er bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hätte vortragen wollen. Eine gerichtliche Entscheidung kann jedoch nur dann unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn es überhaupt möglich erscheint, daß das Gericht durch die Anhörung zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl. etwa BVerfGE 13, 132 ≪145≫; 28, 17 ≪19 f.≫; 52, 131 ≪152 f.≫). Anhaltspunkte dafür ergeben sich aber weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus den gerichtlichen Feststellungen.

3. Ebenso besteht nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlaß für die Annahme, daß der Bundesfinanzhof in sonstiger Hinsicht gegenüber dem Beschwerdeführer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat.

4. Eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG kommt nicht in Frage, da für den Beschwerdeführer der Rechtsweg nach alledem weder ausgeschlossen noch unzumutbar, d. h. in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise, erschwert wurde (BVerfGE 54, 94 ≪96 f.≫).

5. Letztlich ist auch eine Verletzung der Art. 2, 20 GG unter dem Gesichtspunkt des sozialen Rechtsstaates nicht ersichtlich.

6. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kann somit ebenfalls keinen Erfolg haben, zumal das Verfahren grundsätzlich kostenfrei und ohne Anwaltszwang durchgeführt wird (vgl. §§ 34 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Nach Lage des Falles war es dem Beschwerdeführer ohne Hilfe durchaus möglich, sein Anliegen in einer den gesetzlichen Vorschriften genügenden Form vorzutragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1552230

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