Beim Anlagevermögen unterscheiden sich die materiellen von den immateriellen Anlagegegenständen. Die materiellen Anlagegegenstände haben bereits nach ihrer Herstellung einen messbaren Wert. Sie werden bereits aktiviert, sobald sie hergestellt sind. Herstellungskosten werden auch dann zum Bilanzstichtag angesetzt, wenn die Herstellung noch nicht abgeschlossen ist.

Bei immateriellen Anlagegegenständen ist der Wert nach ihrer Herstellung noch nicht bestimmbar. Erst wenn hierfür ein Entgelt gezahlt worden ist, haben sie einen kaufmännisch relevanten Wert erfahren. Sie sind daher handelsrechtlich zu aktivieren, wenn sie entgeltlich erworben worden sind und einen immateriellen wirtschaftlichen Wert darstellen, der selbstständig verkehrsfähig ist.[1] Steuerrechtlich sind sie zu aktivieren, wenn sie entgeltlich erworben[2] oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden.[3] Unter den mitgeteilten Voraussetzungen des entgeltlichen Erwerbs besteht daher ein Aktivierungsgebot.

Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht.[4] Hiervon sind ausdrücklich ausgenommen und dürfen nicht aktiviert werden: selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrecht, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.[5]

 
Achtung

Getrennte Bilanzposten

Materielle und immaterielle Anlagegegenstände unterscheiden sich grundlegend, sodass es nach dem Klarheitsgrundsatz geboten ist, sie in getrennten Bilanzposten auszuweisen.

Steuerrechtlich besteht für die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivierungsverbot.[6]

[1] Schubert/Waubke, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 272.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge