Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter. Aktuell können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 EUR nicht überschreitet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dieser Wert soll auf 1.000 EUR angehoben werden. Zur Anwendung ist vorgesehen, dass dies für Wirtschaftsgüter gilt, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 8 EStG-E). Angesichts der Preisentwicklung war die Anhebung der GWG-Grenze angezeigt.

An dieser Stelle ein kleiner Seitenverweis zur handelsrechtlichen Rechnungslegung: Zwar handelt es sich bei den Bestimmungen zu den GWG um eine rein steuerliche Bestimmung. Das IDW hat bereits vor längerer Zeit aber ausgeführt, dass diese auch für die handelsrechtliche Rechnungslegung akzeptiert wird.

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