Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, kann auch ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 2 EStG). Die Grenze für die Bildung eines Sammelpostens soll recht deutlich auf 5.000 EUR angehoben werden (§ 6 Abs. 2a Satz 1 EStG-E). Zugleich soll die Auflösungsdauer eines gebildeten Sammelpostens von 5 Jahre auf 3 Jahre verringert werden (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG-E). Dies führt zu einer schnelleren Abschreibung des Pools. Auch hier gilt für die Anwendung, dass die Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2023 angeschafft sind (§ 52 Abs. 12 Satz 12 EStG-E). Ob diese Regelung umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Der Bundesrat hat sich dagegen ausgesprochen.

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