Entscheidungsstichwort (Thema)

Einleitung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens beim unzuständigen Gericht. Wahrung der Antragsfrist. Verweisung erst nach Fristablauf. Bestimmung einer angemessenen Barabfindung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Spruchverfahren, die sich nach §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG a.F. oder nach § 305 UmwG a.F. richten, ist die Antragsfrist (hier: nach § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F.) entsprechend § 281 ZPO auch dann gewahrt, wenn der Einleitungsantrag rechtzeitig bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden, jedoch die Sache erst nach Fristablauf aufgrund Verweisungsbeschlusses bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist.

 

Normenkette

AktG § 306 a.F., § 327 f Abs. 1 S. 2 a.F., Abs. 2 S. 2 a.F.; UmwG § 305 a.F.; ZPO § 281

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 28.10.2004; Aktenzeichen 12 W 62/04)

LG Karlsruhe (Beschluss vom 04.03.2004; Aktenzeichen 14 AktE 1/03 KfH III)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss der III. Kammer für Handelssachen des LG Karlsruhe vom 4.3.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das LG zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren Minderheitsaktionäre der Beteiligten zu 3), deren Hauptversammlung auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Beteiligten zu 4), am 17.6.2002 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen eine Abfindung von 10 EUR je Stückaktie beschloss. Der Übertragungsbeschluss wurde am 2.8.2002 in das Handelsregister Karlsruhe eingetragen. Die Bekanntmachung dieser Eintragung erfolgte am 20.8.2002 in den B. Nachrichten und in der am 7.9.2002 erschienenen Zentralhandelsregisterbeilage des Bundesanzeigers. Am 8.10.2002 stellten die Beteiligten zu 1) und 2) bei dem LG Mannheim per Telefax Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung gem. § 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. des Art. 7 WpÜG vom 22.12.2001 (BGBl. I, 3822, 3838 f.; im Folgenden: AktG a.F.). Auf ihren zugleich vorsorglich gestellten Verweisungsantrag hat sich das LG Mannheim durch Beschluss vom 13.2.2003 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das LG Karlsruhe - Kammer für Handelssachen - als zuständiges Gericht "abgegeben", bei dem die Akten am 28.2.2003 eingegangen sind.

Das LG Karlsruhe hat durch Beschluss vom 4.3.2003 den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) als unzulässig abgewiesen, weil es deren Antragstellung bei dem örtlich unzuständigen LG Mannheim als nicht fristwahrend i.S.d. § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. angesehen hat. Dagegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Beschwerdegericht (OLG Karlsruhe v. 28.10.2004 - 12 W 62/04, ZIP 2004, 2205) möchte der sofortigen Beschwerde stattgeben, da es den Eingang des Antrags der Beteiligten zu 1) und 2) am 8.10.2002 bei dem unzuständigen LG Mannheim in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO für fristgerecht hält. An einer dem Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluss des KG vom 22.11.1999 (KG v. 22.11.1999 - 2 W 7008/98, KGReport Berlin 2000, 242 = AG 2000, 364, ZIP 2000, 498) gehindert, weil es bei Befolgung der dort zu der inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des § 305 UmwG (i.d. bis 31.8.2003 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) geäußerten Rechtsansicht, durch Antragstellung bei einem örtlich unzuständigen Gericht werde die Antragsfrist im umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nicht gewahrt, die sofortige Beschwerde zurückweisen müsste. Es hat daher die Sache gem. §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus den vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluss angeführten Gründen gegeben.

Das vorlegende Gericht hält die Antragsfrist gem. § 327 f Abs. 2 Satz 1 AktG a.F. durch eine innerhalb der Zweimonatsfrist erfolgte Anrufung des unzuständigen Gerichts auch bei späterer Verweisung der Sache an das zuständige Gericht für gewahrt, während das KG in seiner Entscheidung vom 22.11.1999 für die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des § 305 UmwG a.F. sich auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt hat.

Die Vorlagepflicht entfällt - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - nicht deshalb, weil die Entscheidung des KG nicht zu derselben Gesetzesnorm ergangen ist. Eine beabsichtigte Abweichung i.S.v. § 28 Abs. 2 FGG liegt auch dann vor, wenn es sich (lediglich) um die Beurteilung der gleichen Rechtsfrage handelt, die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, aber nicht zu demselben Tatbestand und nicht zu derselben gesetzlichen Vorschrift ergangen ist; denn maßgeblich ist die Gleichheit der Rechtsfrage, nicht die des Gesetzes (st.Rspr. vgl. BGH BGHZ 54, 132 [134]; v. 27.6.1985 - VII ZR 16/84, BGHZ 95, 118 [123]; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 28 Rz. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt hier - wie bereits der im Wesentlichen gleiche Gesetzeswortlaut zu der Fristbestimmung für die entsprechenden Anträge erkennen lässt - ersichtlich vor; die Rechtsfrage der Einhaltung der Antragsfrist kann in beiden Spruchverfahren nicht unterschiedlich beantwortet werden.

Der Vorlagepflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass aufgrund des Spruchverfahrensgesetzes vom 12.6.2003 (BGBl. I, 838 - SpruchG) sowohl auf Spruchverfahren gem. §§ 327a bis f AktG als auch auf die die Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern betreffenden Verfahren des Umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich die Bestimmungen des Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden (vgl. § 1 Nr. 1 und 4 SpruchG); denn nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG sind für Verfahren, in denen - wie hier - ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1.9.2003 gestellt worden ist, weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden.

III. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) sind - auch soweit wegen deren Einlegung nach dem 1.9.2003 für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des neuen Spruchverfahrensgesetzes anwendbar sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) - zulässig; insb. sind sie form- und fristgerecht durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SpruchG).

Die Rechtsmittel haben auch in der Sache Erfolg und führen unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des LG zur Zurückverweisung der Sache zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG).

Das LG hat den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf gerichtliche Nachprüfung der Abfindung zu Unrecht als verfristet zurückgewiesen. Denn entgegen der Ansicht des LG wurde analog § 281 ZPO durch den Eingang des Antrags dieser Beteiligten auf Einleitung des Spruchverfahrens bei dem örtlich unzuständigen LG Mannheim am 8.10.2002 die - erst am 7.11.2002 ablaufende - Antragsfrist des § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. gewahrt, auch wenn die Sache aufgrund des Abgabebeschlusses des LG Mannheim vom 13.2.2003 erst nach dem Ablauf dieser Ausschlussfrist am 28.2.2003 bei dem zuständigen LG Karlsruhe anhängig geworden ist.

1. Das im Falle des hier vorliegenden Squeeze-Out (§ 327a AktG) der Minderheitsaktionäre einschlägige aktienrechtliche Spruchverfahren nach §§ 327 f Abs. 1 Satz 2, 306 AktG a.F. enthielt allerdings weder eine besondere noch - über die Verweisung des § 99 AktG a.F. auf die anwendbaren Vorschriften des FGG - eine allgemeine Regelungsnorm hinsichtlich der Frage der Wahrung der als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestalteten Antragsfrist des § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. in derartigen Fällen, in denen der Antrag zwar innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Gericht eingeht, jedoch erst nach Fristablauf durch Verweisung an das zuständige Gericht gelangt.

2. Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktienrechtlichen Spruchverfahrens nach §§ 327 f Abs. 1 Satz 2, 306 AktG a.F. als eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens, in dem sich wie im Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen, die für den Zivilprozess geltende Vorschrift über die Verweisung des Rechtsstreits bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 ZPO) entsprechend anzuwenden (zur analogen Anwendung des § 281 ZPO auf echte Streitsachen im FGG: vgl. allgemein Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 1 Rz. 41, § 12 Rz. 226 ff., 230 - jeweils m.w.N.; zum WEG BGH v. 17.9.1998 - V ZB 14/98, BGHZ 139, 305 [307]; zur gleichartigen aktienrechtlichen Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG: BayObLG NZG 2001, 608 [609]; OLG Dresden NZG 1999, 403 [404] m. zust. Anm. Dreher/Schnorbus, EWiR § 132 AktG 1/99 S. 483 f.; OLG Celle NJW 1969, 2054 [2055]; Kubis in MünchKomm/AktG, 2. Aufl., § 132 Rz. 17; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 132 Rz. 5; zur Antragsfrist des § 304 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F.: Bilda in MünchKomm/AktG, 2. Aufl., § 304 Rz. 226; a.M. zu § 305 UmwG a.F. - ohne § 281 ZPO in Betracht zu ziehen KG v. 22.11.1999 - 2 W 7008/98, KGReport Berlin 2000, 242 = AG 2000, 364 = ZIP 2000, 498 [500]; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rz. 11; Dehmer, UmwG, 2. Aufl., § 307 Rz. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rz. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 307 Rz. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG, § 305 Rz. 5).

a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wird der Rechtsstreit aufgrund des auf Antrag erlassenen Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem darin bezeichneten Gericht anhängig. Die Verfahrenseinheit bleibt dadurch gewahrt, die bisherigen Prozesshandlungen wirken fort. Daher wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Ausschlussfrist gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (vgl. nur BGH v. 20.2.1986 - III ZR 232/84, BGHZ 97, 155 [161] = MDR 1986, 1004 m.w.N.; h.M. vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 281 Rz. 15a m.w.N.; ebenso zur materiellrechtlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 246 Rz. 24; K. Schmidt in Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 246 Rz. 18; Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl., § 246 Rz. 59).

b) Selbst eine im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in den anderen Gerichtszweig tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist (vgl. § 17a Abs. 2 GVG, § 17b Abs. 1 GVG; dazu BGH v. 20.2.1986 - III ZR 232/84, BGHZ 97, 155 [161] = MDR 1986, 1004; v. 17.9.1998 - V ZB 14/98, BGHZ 139, 305 [307]).

c) Für den Bereich des - im vorliegenden Fall einschlägigen - streitigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der BGH die entsprechende Anwendbarkeit des § 281 ZPO bereits bejaht; bezogen auf das Wohnungseigentumsverfahren hat er entschieden, dass die Frist zur Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses nach § 23 Abs. 4 Satz 3 WEG, bei der es sich ebenfalls um eine materielle Ausschlussfrist handelt, auch durch die Anrufung eines örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt wird (BGH v. 17.9.1998 - V ZB 14/98, BGHZ 139, 305 [307 f.]).

d) Angesichts dessen erscheint die analoge Anwendung der für den Zivilrechtsstreit geltenden Norm des § 281 ZPO auch auf das Spruchverfahren gem. § 306 AktG a.F. (sowie des § 305 UmwG a.F.) als Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Spezialregelung im FGG - geboten. Durch § 281 ZPO soll auch in diesem Bereich die Einheit des Verfahrens bei einer Verweisung gewahrt werden; die Bestimmung dient zudem der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 281 Rz. 15a).

Allein der Umstand, dass möglicherweise auch noch geraume Zeit nach Ablauf der Antragsfrist von zunächst angerufenen unzuständigen Gerichten im Wege der Verweisung Verfahren an das zuständige Gericht gelangen können, rechtfertigt es - anders als dies offenbar von der bislang herrschenden Meinung zu § 305 UmwG a.F. vertreten worden ist (vgl. KG v. 22.11.1999 - 2 W 7008/98, KGReport Berlin 2000, 242 = AG 2000, 364 = ZIP 2000, 498 [500]; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rz. 11; Dehmer, UmwG, 2. Aufl., § 307 Rz. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rz. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 307 Rz. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG, § 305 Rz. 5) - nicht, die Anrufung des unzuständigen Gerichts im Hinblick auf die Wahrung der Ausschlussfrist - entgegen § 281 ZPO - für wirkungslos zu erachten. Der Zweck der Antragsfrist, das Verfahren zu beschleunigen, wird nämlich schon deshalb durch die entsprechende Anwendung des § 281 ZPO nicht entscheidend beeinträchtigt, weil - worauf das OLG zutreffend hingewiesen hat - das unzuständige Gericht aufgrund seiner Verfahrensförderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, möglichst zeitnah auf die fehlende Unzuständigkeit hinzuweisen und dann das Streitverfahren auf entsprechenden Antrag zu verweisen. Dabei können die als Antragsgegner am streitigen Spruchverfahren beteiligten Gesellschaften dadurch selbst zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, dass sie alsbald auf die Unzuständigkeit des von den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angerufenen Gerichts hinweisen.

e) Die Tatsache, dass nach dem zum 1.9.2003 in Kraft getretenen Spruchgesetz für die nach der neuen Rechtslage zu beurteilenden Fälle die neue dreimonatige Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG - abgesehen von der Anrufung des zuständigen Gerichts - allenfalls noch "durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht" gewahrt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG), rechtfertigt ein Absehen von der analogen Anwendung des § 281 ZPO für die dem alten Spruchverfahrensrecht unterliegenden Fälle - wie hier - schon deswegen nicht, weil nicht sicher ist, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das einem kontradiktorischen Verfahren noch näher steht, § 281 ZPO entsprechend angewendet werden muss.

3. Da das LG sich bislang lediglich mit der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit des Antrags befasst hat, ist eine Zurückverweisung des Verfahrens an dieses Gericht zur (erstmaligen) sachlichen Prüfung geboten; eine Verweisung an das vorlegende OLG zur (erstmaligen) Sachentscheidung kommt nicht in Betracht, da dies dem Verlust einer Instanz gleichkäme.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1503232

BGHZ 2006, 329

BB 2006, 1069

BB 2006, 1242

DB 2006, 1046

DStR 2006, 958

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