Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert einer Revision wegen Milchquotenfestsetzung

 

Leitsatz (NV)

In Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Wert des Streitgegenstandes allein nach dem Steuerbetrag zu bemessen, um den unmittelbar gestritten wird.

 

Normenkette

GKG § 13; BRAGO §§ 7-8, 10

 

Tatbestand

Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) setzte für den Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) unter Berücksichtigung eines Bescheids der Landwirtschaftskammer eine Anlieferungsreferenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) in Höhe von 355 600 kg fest. Vor dem Finanzgericht (FG) beantragte der Kläger, diese Referenzmengenfestsetzung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ,,ihn erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, wobei der tatsächliche Kuhbestand bis zur Grenze von 91 Stück Milchvieh bei der erneuten Referenzmengenfestsetzung zugrunde zu legen ist". Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Beide Beteiligten legten jeweils selbständig Revision ein, das HZA mit der Begründung, das FG hätte die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abweisen müssen. Im Revisionsverfahren verfolgte der Kläger seinen Klageantrag im wesentlichen weiter. Mit Urteil vom 5. August 1986 VII R 2-3/86 änderte der Senat auf die Revision des HZA die Vorentscheidung dahin ab, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird, und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die Kosten des Verfahrens legte der Senat dem Kläger auf.

Mit Schreiben vom 11. und 22. September 1986 beantragten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen, nach § 19 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) den Gegenstandswert des Verfahrens festzusetzen. Zur Begründung führen sie folgendes aus: Nach der festgesetzten Referenzmenge ergebe sich ein Ertrag in Höhe von 340 520 DM. Wäre entsprechend dem Begehren des Klägers eine Referenzmenge, bezogen auf 91 Kühe, festgesetzt worden, so hätte sich ein Ertrag in Höhe von 414 150 DM ergeben. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Verfahren betrage also für ein Jahr 73 630 DM. Sie nähmen Bezug auf das in der Parallelsache VII B 135-136/85 (BFH/NV 1987, 133) vorgelegte Sachverständigengutachten und die in diesem Gutachten errechneten Zahlen.

 

Entscheidungsgründe

Der Gegenstandswert des Verfahrens VII R 2-3/86 (§ 7 BRAGebO) bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 BRAGebO), hier also nach § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat hält es für angemessen, den Gegenstandswert der Revision des Klägers in Anwendung der Grundsätze seiner Entscheidung vom 27. Mai 1986 VII S 7-8/86 (BFHE 146, 369) mit 24 450 DM und den Gegenstandswert der Revision des HZA nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4 000 DM anzusetzen.

Das Verfahren VII R 2-3/86 ist das Hauptsacheverfahren zum Verfahren VII B 135-136/85, in dem es um die Aussetzung der Vollziehung der Referenzmengenfestsetzung ging, die Gegenstand des erstgenannten Verfahrens war. Für dieses Verfahren hat der Senat mit Beschluß vom 2. September 1986 VII S 13/86 den Gegenstandswert auf 2 845 DM festgestellt (10 % von 28 450 DM). Folgerichtig ist für das vorliegende Hauptsacheverfahren der Gegenstandswert 28 450 DM.

Im Gegensatz zur Auffassung der Prozeßbevollmächtigten ist nicht vom gesamten wirtschaftlichen Interesse des Klägers auszugehen. In Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Wert des Streitgegenstandes allein nach dem Steuerbetrag zu bemessen, um den unmittelbar gestritten wird; nicht aber ist maßgebend das geldwerte Interesse in seiner Gesamtheit, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122). Gegenstand des Verfahrens war ein Referenzmengenfeststellungsbescheid (Grundlagenbescheid). Bei einer Verpflichtung des HZA im Sinne des Antrags des Klägers hätte sich für ihn eine um rund 24 450 DM niedrigere Abgabe nach der MGVO ergeben. Um diesen Betrag ging es also in dem Verfahren unmittelbar, soweit es sich um die Revision des Klägers handelt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 458

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