Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert des Streitgegenstandes bemißt sich nach dem Steuerbetrag, um den in einem Verfahren unmittelbar gestritten wird.

 

Normenkette

AO § 320; FGO § 140/3

 

Tatbestand

...

 

Entscheidungsgründe

Abweichend von den Vorentscheidungen ist der Wert des Streitgegenstandes auf 1.147 DM festzustellen. Der Beschwerdeführer (Bf.) erstrebte mit seinen Rechtsmitteln, daß die Pachteinnahmen von 3.600 DM nicht für das Streitjahr 1951, sondern erst für das folgende Jahr 1952 zum Ansatz kamen. Die Vorinstanzen haben den Streitwert in der Weise berechnet, daß sie den Betrag, um den sich die Einkommensteuer für das Streitjahr 1951 im Falle des Obsiegens des Bf. gegenüber der ursprünglichen Veranlagung vermindert hätte, mit dem Betrag, um den sich dann die Einkommensteuer für 1952 erhöht hätte, verrechneten. Diese Berechnung ist nicht zutreffend. Maßgebend für die Bemessung des Streitwertes ist nicht das geldwerte Interesse in seiner Gesamtheit, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens hat. Dieses Interesse wäre vielfach kaum einigermaßen zuverlässig festzustellen. Bemessungsgrundlage für den Streitwert ist allein der Steuerbetrag, um den in dem Verfahren unmittelbar gestritten wird (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs II A 229/20 vom 4. Februar 1921, Slg. Bd. 5 S. 10).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424078

BStBl III 1958, 122

BFHE 1958, 318

BFHE 66, 318

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