Entscheidungsstichwort (Thema)

"Wiederaufnahme" eines PKH-Verfahrens; PKH für ein PKH-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren setzt voraus, daß die sie abschließende Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist. Dies trifft für Entscheidungen über die Bewilligung von PKH nicht zu (Anschluß an den BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1995 X B 126/95, BFH/NV 1996, 257).

2. Für ein Verfahren wegen Bewilligung von PKH kommt PKH nicht in Betracht.

 

Normenkette

FGO §§ 134, 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 578 ff.

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Senat hat die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, da der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht durch eine der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Personen vertreten war. Zudem hat der Senat mit Beschluß vom selben Tage den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Antragsteller mangels Vertretung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. U. a. gegen diesen Beschluß erhebt der Antragsteller nunmehr Nichtigkeitsklage mit der Begründung, ihm seien der gesetzliche Richter und das rechtliche Gehör verweigert worden. Er beantragt u. a. die Wiederaufnahme des Verfahrens. Für dieses Wiederaufnahmeverfahren beantragt er wiederum PKH.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat wertet den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als erneuten Antrag auf Gewährung von PKH für das Revisionsverfahren. Gemäß §134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§578 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) setzt die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren voraus, daß die sie abschließende Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. November 1996 II K 1/96, BFH/NV 1997, 195). Dies trifft auf den vorliegend angefochtenen Beschluß nicht zu. Entscheidungen über die Bewilligung von PKH erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1995 X B 126/95, BFH/NV 1996, 257). Ob der erneute Antrag auf PKH zulässig ist, kann dahinstehen (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Oktober 1995 IX S 4/95, BFH/NV 1996, 256). Denn jedenfalls ist er abzulehnen. Auch nach dem neuen Vorbringen des Antragstellers bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§142 Abs. 1 FGO i. V. m. §114 ZPO). Schließlich ist der Vortrag des Antragstellers in seinem nachgereichten Schriftsatz nicht geeignet, seine Befugnis zur Vertretung vor dem BFH gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zu belegen.

Für ein Verfahren wegen Bewilligung von PKH kommt -- wie vorliegend zusätzlich beantragt -- PKH nicht in Betracht. Im PKH-Verfahren besteht (anders als im Falle einer Beschwerde gegen einen die PKH ablehnenden Beschluß des FG) auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (BFH-Beschluß vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338). Gerichtskosten werden nicht erhoben (BFH-Beschluß vom 17. Juli 1969 V B 29/69, BFHE 96, 257, BStBl II 1969, 593).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67447

BFH/NV 1998, 1252

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