Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags; für die Besetzung des Spruchkörpers maßgebender Mitwirkungsplan

 

Leitsatz (NV)

1. Gemäß § 134 FGO i. V. mit den Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO kann ein durch einen Beschluß beendetes Verfahren, der ein selbständiges Verfahren abschließt und der materiellen Rechtskraft fähig ist (hier: Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision), wieder aufgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, und vom 8. Dezember 1994 VII K 1/94, BFH/NV 1995, 795, m. w. N.).

2. Der Wiederaufnahmeantrag ist -- wie die Wiederaufnahmeklage -- nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmegrund substantiiert und schlüssig behauptet wird (BFH-Beschluß in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).

3. Mit dem Vortrag, daß sich die Grundsätze über die Mitwirkung der dem für die Entscheidung zuständigen Senat angehörenden Richter nach der Anhängigkeit der Sache geändert habe, wird nicht schlüssig behauptet, daß der Senat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Es muß nicht schon bei Eingang der Sache festliegen, welche Richter an der Entscheidung mitzuwirken haben, zumal auch die Besetzung des Senats sich während der Anhängigkeit der Sache verändern kann. Es genügt, wenn sich die zur Mitwirkung berufenen Mitglieder eines Spruchkörpers in dem Zeitpunkt aus dem gemäß § 21g Abs. 2 GVG aufgestellten Mitwirkungsplan ergeben, in dem sie tätig werden müssen, d. h. an einer Entscheidung mitzuwirken haben (BFH-Beschluß vom 10. August 1994 X K 4/94, BFH/NV 1995, 141).

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 21g Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 421905

BFH/NV 1997, 195

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