Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Akteneinsicht bei unzulässiger Beschwerde gegen Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde gegen einen Beschluß wegen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ist nicht statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassen worden ist.

2. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Akteneinsicht und Fristverlängerung, der die Erlangung der erstrebten Sachentscheidung bezweckt, ist bei unzulässiger Beschwerde abzulehnen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß, der i. S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung der Vollziehung betrifft. Sie wäre gemäß § 128 Abs. 3 FGO nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden wäre; darauf wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Beschluß hingewiesen. Diese Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt.

Der Antrag des Klägers auf weitere Akteneinsicht und Fristverlängerung bezweckt die Erlangung der erstrebten Sachentscheidung. Er ist abzulehnen, da der Senat an einer Sachentscheidung gehindert ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 1991 III S 2, 3/91, BFH/NV 1992, 191, und vom 29. September 1993 VIII S 7/93, BFH/NV 1994, 486).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423553

BFH/NV 1996, 487

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