Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung (betr. AdV von USt)
Leitsatz (NV)
1. Eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluß des FG ist unzulässig.
2. § 24 Abs. 4 GKG ist bei unstatthaften Beschwerden nicht anzuwenden.
3. Der Antrag beim BFH auf (weitere) Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn der BFH an einer Sachentscheidung gehindert ist.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 78; GKG § 5 Abs. 2 S. 3, § 25 Abs. 3 S. 1, Abs. 4
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Streitwertbeschlüsse nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden können (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94, BFH/NV 1995, 539).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. § 25 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine nach § 25 Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde voraussetzt.
Der Antrag auf weitere Akteneinsicht ist abzulehnen, da der erkennende Senat an einer Sachentscheidung gehindert ist (BFH- Beschluß vom 29. September 1993 VIII S 7/93, BFH/NV 1994, 486). Die Anforderung sonstiger Akten (z. B. Steuerakten) erübrigte sich daher.
Fundstellen
Haufe-Index 423554 |
BFH/NV 1996, 496 |
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