Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Richterablehnung wegen Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

Es ist grundsätzlich Sache des FG, über die Reihenfolge der Behandlung anhängiger Sachen zu bestimmen. Der Vorwurf, ein Klageverfahren sei mit unangemessener Eile betrieben, ist deshalb ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

 

Normenkette

FGO § 51; ZPO § 42ff

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob mit Schriftsatz vom 26. März 1991 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1987 u.a. mit der Begründung, der Kinderfreibetrag und der Grundfreibetrag seien zu niedrig und die beschränkte Abziehbarkeit von Sonderausgaben sei verfassungswidrig. Weiter beanstandete er die Adressierung des Bescheides und wandte sich dagegen, daß der Bescheid wegen der Höhe des Grund- und Kinderfreibetrages gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig erklärt worden war. Der Kläger beantragte weiter für den Fall, daß der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) dem Einspruch nicht abhelfen werde, umgehend eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1991 erhob der Kläger Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sein Prozeßbevollmächtigter teilte dem Finanzgericht (FG) mit, er sei in der Zeit vom 6. August bis 26. September 1991 in Urlaub. Der Vorsitzende wies den Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Juli 1991 vorsorglich darauf hin, daß am 30. September 1991 und an weiteren späteren Terminen mündliche Verhandlungen in einer Reihe der ebenfalls vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers für andere Mandanten erhobenen Untätigkeitsklagen stattfinden sollten.

Das FG lud in der Sache des Klägers auf den 30. September 1991. Die Ladung wurde dem Prozeßbevollmächtigten am 3. September 1991 zugestellt. In einem auf den 6. September 1991 datierten Schreiben, das beim FG am 23. September 1991 einging, beantragte der Prozeßbevollmächtigte Akteneinsicht beim FA oder beim Amtsgericht in der Zeit nach dem 26. September 1991.

Der Vorsitzende teilte dem Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. September 1991 mit, die Akten könnten wegen des bevorstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung nicht mehr versandt werden. Er stellte dem Prozeßbevollmächtigten jedoch anheim, die Akten am 27. September 1991 in der Geschäftsstelle des FG einzusehen. Den Antrag auf Terminsverlegung lehnte der Vorsitzende des FG mit Entscheidung vom 24. September 1991 ab. Der Prozeßbevollmächtigte nahm die Akteneinsicht nicht wahr. Er behauptet, er habe das Schreiben des Vorsitzenden erst am 28. September 1991 erhalten.

In der mündlichen Verhandlung lehnte der Prozeßbevollmächtigte namens des Klägers den Vorsitzenden Richter am FG A wegen Besorgnis der Befangenheit ab und stützte dies auf die Umstände der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Art und Weise der Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht und Terminsverlegung. Aus der Sicht des Klägers bedeute das Verhalten des Vorsitzenden eine absichtliche Verweigerung der Akteneinsicht und einen bewußten Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabes sei erkennbar, daß der Vorsitzende den Kläger schädigen wolle, weil er die Klagesache mit einer Eilbedürftigkeit angehe, die ihr in Anbetracht der jahrelangen und zahlenmäßig bedeutsamen Rückstände des FG nicht angemessen sei.

Der Vorsitzende Richter am FG A erklärte sich in der dienstlichen Äußerung vom 30. September 1991 nicht für befangen.

Das FG wies - ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters - das Ablehnungsgesuch zurück. Es ließ dabei offen, ob das Ablehnungsgesuch unzulässig sei, jedenfalls sei es unbegründet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus dem Verhalten des Vorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden könne. Das Verhalten sei korrekt gewesen und habe den Vorschriften der FGO entsprochen. Wenn sein Schreiben über die Gewährung der Akteneinsicht tatsächlich, wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers behaupte, erst am 28. September 1991 bei diesem eingegangen sei, habe dies nicht der Vorsitzende Richter am FG zu vertreten. Es sei dem Prozeßbevollmächtigten zuzumuten gewesen, den Antrag auf Akteneinsicht früher zu stellen, da er bereits vor seinem Urlaub davon unterrichtet worden sei, daß am 30. September 1991 und an weiteren späteren Terminen mündliche Verhandlungen über von ihm eingereichte Untätigkeitsklagen vorgesehen seien. Er könne sich nicht mit Urlaubsabwesenheit entschuldigen. Aus von ihm persönlich in der Zeit zwischen dem 5. September 1991 bis zum 26. September 1991 unterschriebenen Schriftsätzen ergebe sich, daß er während seiner Urlaubszeit in seinem Büro gewesen sei. Auch sei das Büro des Prozeßbevollmächtigten, wie eine Vielzahl von Klageeingängen während seiner Urlaubszeit beweise, während dieser Zeit nicht unbesetzt gewesen. Es wäre ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen, Vorsorge dafür zu treffen, daß Anträge auf Akteneinsicht für die auf den 30. September 1991 geladenen Fälle - auch soweit er wie im Streitfall die Ladung nicht persönlich entgegengenommen hat - rechtzeitig gestellt werden.

Unverständlich sei die Befürchtung des Klägers, der Vorsitzende sei voreingenommen, weil er die Klagesache zügig behandelt habe, und zwar vor allem, weil es sich vorliegend um eine Untätigkeitsklage handle, mit der eine zögerliche Behandlung der Sache beim FA gerügt und deshalb eine zeitnahe Entscheidung des Gerichts angestrebt werde.

Mit der Beschwerde macht der Kläger weiterhin geltend, aus den Umständen der Ladung zur mündlichen Verhandlung, der Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht und der Ablehnung der Terminsverlegung ergebe sich die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters. Er macht erstmals geltend, daß der Vorsitzende in der Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht ausdrücklich entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hingewiesen habe, der Beschluß sei nicht anfechtbar. Ferner bringt er erstmals weitere Gründe für die Besorgnis der Befangenheit vor, die er aus anderen Verfahren herleitet, in denen ebenfalls sein Prozeßbevollmächtigter für andere Mandanten aufgetreten sei.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluß vom 19. Dezember 1991).

Mit Schriftsatz vom 1. März 1992 lehnte der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger den Vorsitzenden Richter am FG A sowie die Richter am FG B, C und D für die nach § 130 Abs. 1 FGO zu treffende Abhilfeentscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Weiter beantragt er, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Staatskasse aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl das FG über das mit Schriftsatz vom 1. März 1992 erhobene Ablehnungsgesuch betreffend die Mitwirkung der Richter am FG A, B, C und D an der Nichtabhilfeentscheidung nicht entschieden hat.

Das Ablehnungsgesuch ist erhoben worden, nachdem das FG durch Nichtabhilfebeschluß vom 19. Dezember 1991 bereits die Entscheidung getroffen hatte, an deren Mitwirkung die abgelehnten Richter ausgeschlossen werden sollten. Handlungen der abgelehnten Richter vor Anbringung eines Ablehnungsgesuchs blieben jedoch auch dann wirksam, wenn das Ablehnungsgesuch Erfolg hätte (vgl. § 51 FGO i.V.m. § 47 der Zivilprozeßordnung - ZPO -; vgl. z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 51 FGO Rz. 13).

2. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Senat kann ebenso wie das FG offenlassen, ob das Befangenheitsgesuch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gründe zulässig ist. Es ist jedenfalls unbegründet.

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Unerheblich ist dabei, ob tatsächlich die Entscheidung durch Voreingenommenheit beeinflußt würde; ausschlaggebend ist, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabs Anlaß hat, Voreingenommenheit zu befürchten (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555).

Das Ablehnungsverfahren dient allerdings nicht dazu, die Beteiligten gegen unrichtige - materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche - Rechtsauffassungen zu schützen. Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung (z.B. BFH in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, und BFH-Beschluß vom 20. November 1990 VII B 32/90, BFH/NV 1991, 755 m.w.N.). Zweck des Instituts der Richterablehnung ist vielmehr allein, die Beteiligten davor zu bewahren, daß an der Entscheidung der sie betreffenden Streitsache ein Richter mitwirkt, der Anlaß für die Besorgnis gegeben hat, er werde ihnen mit Voreingenommenheit begegnen (z.B. BFH in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 m.w.N.). Wird die Befangenheit aus Verfahrensfehlern hergeleitet, so müssen zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, die dafür sprechen, daß das Fehlverhalten aus der Sicht der Beteiligten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht. Die Besorgnis der Befangenheit kann deshalb nur dann gerechtfertigt sein, wenn die verfahrensrechtlichen Entscheidungen unter Berücksichtigung der Prozeßlage bei einer Gesamtschau der für das Ablehnungsgesuch vorgetragenen Gründe (Verfahrensverstöße und sonstige Verhaltensweisen) auch für einen objektiven Dritten nicht mehr nachvollziehbar sind (vgl. BFH-Beschluß vom 21. November 1991 VII B 53-54/91, BFH/NV 1992, 526).

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die vom Kläger geltend gemachten Umstände der Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht und die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins betreffen ausschließlich Rechtsfragen des gerichtlichen Verfahrens. Der Kläger sieht darin eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht und damit gleichzeitig eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ob diese rechtlichen Folgerungen zutreffend sind, ist im Verfahren über die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (X B 17/92) zu entscheiden. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist, wie ausgeführt, kein geeignetes Rechtsmittel, diese Rechtsfragen zu überprüfen.

b) Der Kläger hat keine weiteren Anhaltspunkte oder Umstände im Zusammenhang mit den als fehlerhaft beanstandeten Entscheidungen vorgetragen, die die Besorgnis rechtfertigen, der Vorsitzende Richter habe sich bei den Entscheidungen unsachlich verhalten.

aa) Der Vorwurf des Klägers, der Vorsitzende Richter A habe das nach seiner Auffassung nicht eilbedürftige Klageverfahren mit unangemessener Eile betrieben, ist ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es ist grundsätzlich Sache des FG und hier Sache des Vorsitzenden, über die Reihenfolge der Behandlung anhängiger Verfahren zu bestimmen. Es kann nicht den Beteiligten überlassen sein, über eine Richterablehnung auf die Reihenfolge der vom FG zu treffenden Entscheidungen und den sonstigen Arbeitsablauf bei Gericht einzuwirken. Für den Streitfall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, daß der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben hat, mit der die Verzögerung der Einspruchsentscheidung durch das FA gerügt wird und die ihrem Wesen nach auf eine möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung gerichtet ist.

bb) Es ist auch kein unsachliches Verhalten im Zusammenhang mit den vom Kläger geltend gemachten Vorgängen vor der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Die Entscheidungen des abgelehnten Richters waren sachbezogen und aus seinen Rechtsauffassungen zu den beanstandeten Verfahrensfragen begründet.

Die Entscheidung des Vorsitzenden Richters, die Akten wegen des unmittelbar bevorstehenden Termins nicht mehr zu versenden, sondern sie in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, kann nicht als sachfremd angesehen werden, denn es leuchtet ohne weiteres ein, daß Akten kurz vor dem Verhandlungstermin jederzeit verfügbar sein müssen. Nicht offensichtlich sachfremd war auch die Entscheidung des Vorsitzenden, den Termin nicht zu verlegen, nachdem er dem Prozeßbevollmächtigten unverzüglich nach Eingang des Akteneinsichtsgesuchs mitgeteilt hatte, dieser könne die Akten am 27. September 1991 bei der Geschäftsstelle einsehen; der Vorsitzende konnte davon ausgehen, daß sein Schreiben vom 24. September 1991 bei normalem Postlauf den Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig erreichen würde. Die Frage, ob die beanstandeten Entscheidungen rechtsfehlerhaft waren, weil dadurch, wie der Kläger meint, sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, kann, wie ausgeführt, nicht im Verfahren gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs, sondern nur im Verfahren über die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde geprüft werden.

3. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren erstmals neue Umstände für die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden am FG A vorträgt, ist dies unbeachtlich. Mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs können keine neuen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 24. Juli 1990 X B 115/89, BFH/NV 1991, 253). Zwar können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (§ 155 FGO i.V.m. § 570 ZPO), jedoch nur im Rahmen des Verfahrensgegenstandes der angefochtenen Entscheidung. Gegenstand der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO sind nur die Gründe, die in dem Ablehnungsgesuch dem FG gegenüber geltend gemacht worden sind.

Soweit der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt, der Vorsitzende habe der Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht ungeachtet entgegenstehender ständiger Rechtsprechung des BFH eine offensichtlich falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt, kann offenbleiben, ob hierin eine bloße Ergänzung des bisherigen Vorbringens zu sehen ist. Die beanstandete Rechtsmittelbelehrung, die Entscheidung sei unanfechtbar, ist der Entscheidung über den Antrag auf Terminsaufhebung beigefügt und deshalb offensichtlich zutreffend (§ 128 Abs. 2 FGO, § 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO; vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 91 Rz. 8).

Die Gründe, die der Kläger aus anderen beim FG anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren herleitet, sind erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Sie können deshalb nicht berücksichtigt werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

5. Für eine Entscheidung nach § 8 GKG besteht kein Anlaß. Eine unrichtige Behandlung i.S. des § 8 GKG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (vgl. z.B. Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz, Kommentar, 4. Aufl. § 8 Rz. 10 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 1. September 1970 VII B 112/68, BFHE 100, 76, BStBl II 1970, 852). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 106

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