Leitsatz (amtlich)

1. Eine Gebührenermäßigung nach § 141 Satz 2 FGO kommt dann nicht in Betracht, wenn die Sache vom BFH an das FG zurückverwiesen war und zwar nicht nach der Zurückverweisung, aber in einem früheren Verfahrensabschnitt mit der Erörterung der Streitsache in mündlicher Verhandlung begonnen worden oder ein Vorbescheid oder eine den Rechtsstreit beendende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist.

2. Wird gegen ein nach Zurückverweisung ergangenes Urteil des FG Revision eingelegt, bildet das neue Verfahren vor dem BFH mit dem früheren Revisionsverfahren nicht eine Instanz im Sinne des § 31 Abs. 1 GKG.

2. Von der Erhebung einer Beweisgebühr ist nicht deshalb abzusehen, weil sich der Rechtsstreit nach Anordnung der Beweisaufnahme in der Hauptsache erledigt hat.

2. Zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG bei der Erhebung von Gerichtskosten.

 

Normenkette

FGO § 140 Abs. 1, § 141 S. 2; GKG § 7 Abs. 1 S. 1, §§ 29, 31 Abs. 1, § 33 Abs. 2

 

Tatbestand

Mit vorläufigem Steuerbescheid wurde von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1957 Körperschaftsteuer in Höhe von 102 240 DM angefordert. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin das damals vorgesehene Rechtsmittel der Berufung ein. Durch Urteil, das nach mündlicher Verhandlung erging, wies das FG die Berufung zurück. Außerdem erklärte es den Steuerbescheid für endgültig. Auf die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde das Urteil des FG durch Urteil des BFH, das ebenfalls nach mündlicher Verhandlung erging, aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Diesem wurde auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes übertragen.

Mit vorläufigem Steuerbescheid vom 2. Mai 1961 forderte das FA von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1959 Körperschaftsteuer in Höhe von 32 734 DM an. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. August 1961 legte die Beschwerdeführerin Berufung ein.

Durch Beschluß des FG wurden die Verfahren wegen der Körperschaftsteuer 1957 und wegen der Körperschaftsteuer 1959 miteinander verbunden. Nachdem das FG durch zwei Beschlüsse die Beibringung bestimmter Unterlagen angeordnet hatte, wies es die Berufungen nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 7. September 1965 als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin legte dagegen Rechtsbeschwerde ein. Durch Vorbescheid I 229/65 vom 25. Januar 1967, der die Wirkung eines Urteils erlangte, hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück, dem der BFH auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertrug. Nachdem das FA die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide berichtigt hatte, entschied das FG durch Beschluß, daß die Kosten gegeneinander aufgehoben würden.

Durch „Kostenverfügung” vom 8. September 1967 forderte das FG von der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in der Gesamthöhe von 3 724,20 DM an.

Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin setzte das FG die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gerichtskosten durch Beschluß vom 31. Mai 1968 auf insgesamt 3 622,70 DM fest.

Gegen den Beschluß ließ das FG die Beschwerde zu.

Die Beschwerdeführerin legte im wesentlichen mit folgender Begründung Beschwerde ein: Nach dem Sinn und Zweck der FGO müsse jeweils geprüft werden, ob eine Vorschrift des GKG für das finanzgerichtliche Verfahren überhaupt anwendbar sei. Der Schutz, der den Steuerpflichtigen durch die FG zu gewähren sei, müsse anders als im Zivilprozeß dann möglichst frei von belastenden Kostenfolgen bleiben, wenn Finanzverwaltung und Steuerpflichtige den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten. Da im finanzgerichtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz herrsche, könne der Steuerpflichtige nicht durch Kosten infolge unrichtiger Entscheidung des FG belastet werden. Das müsse insbesondere dann gelten, wenn die Urteile des FG wiederholt durch den BFH aufgehoben worden seien und die Sache erneut an das FG zurückverwiesen worden sei. Demgemäß sei für die Anwendung des § 141 Satz 2 FGO allein maßgebend, daß die Erledigung des Rechtsstreits nach erneuter Zurückverweisung der Sache an das FG eingetreten sei, bevor ein Vorbescheid erlassen, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen oder mit der Erörterung der Streitsache in mündlicher Verhandlung begonnen worden sei. Die Anwendung des § 141 Satz 2 FGO erstrecke sich auch auf das Verfahren vor dem BFH. Hinsichtlich der Beweisgebühr sei § 29 GKG wegen der Erledigung des Rechtsstreits sinngemäß anzuwenden. Die beiden Verfahren vor dem BFH seien als eine Instanz zu werten. Für das zweite Verfahren vor dem BFH wegen der Körperschaftsteuer 1957 seien gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nicht zu erheben.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

  1. für das Verfahren vor dem FG in Sachen Körperschaftsteuer 1957 und 1959 keine Beweisgebühr anzusetzen,
  2. für das Verfahren vor dem FG in Sachen Körperschaftsteuer 1957 und 1959 nur jeweils eine halbe Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr – gemeint ist offenbar Urteilsgebühr – und hilfsweise auch nur eine halbe Beweisgebühr anzusetzen,
  3. die beiden Verfahren vor dem BFH in Sachen Körperschaftsteuer 1957 in sinngemäßer Anwendung des § 25 GKG als eine Instanz anzusehen,
  4. für das als eine Instanz anzusehende zweimalige Verfahren vor dem BFH in Sachen Körperschaftsteuer 1957 und für das Verfahren in Sachen Körperschaftsteuer 1959 die angefallenen Gebühren jeweils nur zur Hälfte anzusetzen,
  5. den Streitwert der Kostenentscheidung des FG entsprechend zu ermäßigen.
 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das FG hat zutreffend entschieden, daß für die erstinstanzlichen Verfahrensabschnitte für jedes der ursprünglich nicht verbundenen Verfahren als Prozeßgebühr je eine volle Gebühr anzusetzen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ermäßigen sich die Gebühren nicht deshalb auf die Hälfte, weil der Rechtsstreit sich nach erneuter Zurückverweisung durch den BFH an das FG in der Hauptsache erledigt hat, bevor ein Vorbescheid oder ein Urteil des FG ergangen oder mit der Erörterung der Streitsache in mündlicher Verhandlung begonnen worden war. Die Regelung in § 141 Satz 2 FGO ist deshalb nicht anwendbar, weil bereits in den vorangegangenen Verfahrensabschnitten vor dem FG mündliche Verhandlungen stattgefunden hatten, in denen die Streitsache jeweils erörtert worden war (vgl. Markl, Gerichtskostengesetz, 1967, § 33, Anm. 4; Lauterbach, Kostengesetze, 15. Aufl., § 33 GKG, Anm. 3 B). Schon nach dem Wortlaut des § 141 Satz 2 FGO kommt deshalb eine Ermäßigung nicht mehr in Betracht. Aber auch Sinn und Zweck des § 141 Satz 2 FGO stehen einer Ermäßigung entgegen. Aus § 141 Satz 2 FGO ist ersichtlich, daß die Regelung auf dem Gedanken beruht, die Gebühren nach dem Maß der Tätigkeit abzustufen, die das Gericht bis zur Zurücknahme des Rechtsbehelfs oder bis zur Erledigung des Rechtsstreits entfalten mußte (vgl. v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, V, 1. bis 5. Aufl., § 141 FGO, Anm. 4). Für die Ermäßigung nach § 141 Satz 2 FGO ist also auch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift allein maßgebend, daß das Gericht die darin genannten Tätigkeiten bereits entfaltet hat.

Aus den vorstehenden Erwägungen sind auch die Beweisgebühren und die Urteilsgebühren nicht nach § 141 Satz 2 FGO um die Hälfte zu ermäßigen.

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die Beweisgebühren in sinngemäßer Anwendung des § 29 GKG nicht zu erheben seien, kann ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. Markl, a. a. O., § 29, Anm. 4). Die sinngemäße Anwendung kann nicht damit begründet werden, daß im finanzgerichtlichen Verfahren ein Vergleich nicht geschlossen werden könne. Durch die Regelung in § 29 GKG soll die Vergleichsfreudigkeit gefördert werden (vgl. Markl, a. a. O., § 29, Anm. 1). Ein derartiges Ziel ist in den Fällen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auch nicht dadurch zu erreichen, daß die Beweisgebühr im Falle der Erledigung nicht erhoben wird. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Erledigung eines Rechtsstreits dadurch eintritt, daß der angefochtene Steuerbescheid zurückgenommen oder berichtigt wird. In diesen Fällen tritt die Erledigung auf Grund eines Verwaltungsakts ein. Abgesehen davon, daß die Verwaltung gemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist, kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie sich bei der Zurücknahme oder Änderung eines Steuerbescheids von gebührenrechtlichen Überlegungen leiten läßt. Für sie müssen wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allein steuerrechtliche Überlegungen maßgebend sein. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muß daher davon ausgegangen werden, daß das FA diesen Grundsatz beachtet hat.

Soweit das Verfahren vor dem BFH durchgeführt worden ist, können die Abschnitte nicht als eine Instanz angesehen werden (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2. bis 4. Aufl., § 140 FGO A 1). Es fehlt an einer Rechtsgrundlage dafür, daß das Verfahren vor dem Revisionsgericht dann mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht eine Instanz bilden soll, wenn nach vorhergehender Zurückverweisung erneut Revision eingelegt worden ist. § 33 GKG ist in solchen Fällen nicht anwendbar (vgl. Lauterbach, a. a. O., § 31 GKG, Anm. 2 Ce; Markl, a. a. O., § 31, Anm. 6 a).

Die Gebühren für die Verfahrensabschnitte vor dem BFH sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht nach § 141 Satz 2 FGO zu ermäßigen. Wie sich aus den bereits dargelegten Gründen ergibt, kommt eine solche Ermäßigung deshalb nicht in Betracht, weil vor dem BFH nach der zuerst eingelegten Rechtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und weil der BFH über die erneut eingelegte Rechtsbeschwerde durch Vorbescheid entschieden hat.

Vorinstanz:

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die besondere Gestaltung des finanzgerichtlichen Verfahrens und vor allem der in diesem Verfahren zu beachtende Untersuchungsgrundsatz zu einem für die Beschwerdefühererin günstigeren Ansatz der Gerichtskosten Anlaß geben, vermag der Senat nicht zu folgen. Er vermag insbesondere nicht zu erkennen, daß der vorliegende Fall eine Lücke in der durch § 140 Abs. 1 FGO getroffenen Regelung, daß das GKG sinngemäß Anwendung findet, aufzeigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557292

BStBl II 1970, 852

BFHE 1971, 76

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