Leitsatz (amtlich)

1. Der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Betrag kann nicht höher sein als der Wert der Beschwer des Revisionsklägers durch das Urteil des FG. Eine nach dem Wert dieser Beschwer unzulässige Revision kann daher aufgrund eines durch eine unzulässige Klageerweiterung nach oben verschobenen Streitwertes nicht zulässig werden.

2. Der durch eine unzulässige Klageerweiterung erreichte Streitwert gilt nur für die Gebührenberechnung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1; GKG § 14 Abs. 1-2

 

Fundstellen

BStBl II 1979, 27

BFHE 1979, 3

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge