Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

 

1.

soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,

 

2.

wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder

 

3.

wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch [Bis 31.12.2020: ihre Inanspruchnahme] [1] mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass

 

a)

dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder

 

b)

eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Justizkostenund des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021). Anzuwenden bis 31.12.2020.

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