Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
1. |
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, |
2. |
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder |
[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Justizkostenund des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021). Anzuwenden bis 31.12.2020.
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