Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG geht als das speziellere Gesetz dem § 128 Abs. 1 FGO vor. Der Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit gilt auch für sog. isolierte Kostenentscheidungen i. S. des § 145 Abs. 2 FGO.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 1, § 145 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführer, mehrere Anwälte, waren vor dem Finanzgericht (FG) als Prozeßbevollmächtigte der T-GmbH aufgetreten. Sie hatten trotz Aufforderung des FG unter Hinweis auf Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) vom 31. März 1978 (BGBl I 1978, 446) mit späteren Änderungen keine auf sie lautende Vollmacht vorgelegt. Im Hinblick auf die Löschung der Firma T-GmbH hatten sie die Klage zurückgenommen.

Das FG stellte das Verfahren durch Beschluß ein und legte die Kosten den Beschwerdeführern auf.

Gegen diesen Beschluß wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel nur hinsichtlich der Kostenentscheidung. Sie beantragen sinngemäß, die Kosten des FG-Verfahrens unter Aufhebung der Kostenentscheidung des FG der Firma T-GmbH aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, die die Beschwerdeführer im eigenen Namen eingelegt haben, ist nicht statthaft; sie war durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Nach § 128 Abs. 1 FGO steht gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteil oder Vorbescheide sind, den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu. Zwar waren die Beschwerdeführer an dem Verfahren vor dem FG nicht im Sinne des § 57 FGO beteiligt; sie sind aber als sonst von der Entscheidung Betroffene berechtigt, Beschwerde einzulegen, weil sie sich gegen den sie belastenden Kostenausspruch wenden (BFH-Beschluß vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167).

§ 145 Abs. 1 FGO, wonach eine Beschränkung der Anfechtung auf die Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn auch eine Entscheidung zur Hauptsache ergangen ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Fall, in dem, wie in der hier angefochtenen Entscheidung des FG, die Hauptsacheentscheidung gegen die Partei, die Kostenentscheidung dagegen gegen den vollmachtlosen Vertreter ergangen ist, ist dem in § 145 Abs. 1 FGO geregelten Fall der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung gleichzustellen (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 145 Anm. 4).

2. Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800) ist eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG geht als das speziellere Gesetz dem § 128 Abs. 1 FGO vor. Daß der Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit auch für sog. isolierte Kostenentscheidungen im Sinne des § 145 Abs. 2 FGO gilt, wird vom BFH seit dem Beschluß vom 22. Juni 1976 VII B 1/76 (BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557) in ständiger Rechtsprechung angenommen; der erkennende Senat hält an dieser Auffassung fest. Die durch BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557 begründete Rechtsprechung ist durch den Zweck des BFHEntlG gerechtfertigt (BFH-Beschluß vom 25. Mai 1988 I B 16/88, BFHE 153, 308, BStBl II 1988, 843).

Da die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG nicht statthaft ist, war sie als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 653

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