Leitsatz (amtlich)

Gegen isolierte Kostenentscheidungen der FG ist die Beschwerde nicht mehr gegeben.

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4

 

Gründe

Nach Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG ist die Beschwerde nicht gegeben gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten. Auch der Streit über die Kosten im Rahmen einer isolierten Kostenentscheidung, die hier vorliegt, ist eine solche Kostenstreitigkeit (vgl. Beschluß des BFH vom 22. Juni 1967 V B 19/67, BFHE 89, 116, BStBl III 1967, 531, der sich auf den Begriff "Streitigkeiten über Kosten" in § 128 Abs. 3 FGO bezog). Nach Art. 2 Nr. 3 BFH-EntlastG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der FG, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (15. September 1975) verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Entscheidung ist im vorliegenden Fall am 10. Oktober 1975 zugestellt worden. Die Beschwerde gegen sie ist daher nach Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG nicht statthaft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71625

BStBl II 1976, 557

BFHE 1977, 132

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