Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidungen ist durch Art.1 Nr.4 BFHEntlG beseitigt worden.

2. Die Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidungen kann auch nicht in entsprechender Anwendung von § 115 Abs.2 FGO zugelassen werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; FGO § 145 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Erlasses von Säumniszuschlägen Untätigkeitsklage erhoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Finanzgericht (FG) hat gemäß § 138 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Kostenlast entschieden und die Kosten der Klägerin auferlegt.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei nach § 128 Abs.1 und 3 FGO statthaft. Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8.Juli 1975 (BGBl I 1861, BStBl I, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 3.Dezember 1987 --BFHEntlG-- (BGBl I, 2442, BStBl I, 800) stehe dem nicht entgegen. Eine "Streitigkeit über Kosten" sei beim FG vor dessen (isolierter) Kostenentscheidung nicht anhängig. Deshalb schließe Art.1 Nr.4 BFHEntlG im Streitfall die Beschwerdemöglichkeit nicht aus. Art.1 Nr.4 BFHEntlG gelte für das Kostenansatzverfahren und für das Kostenfestsetzungsverfahren (§ 5 Abs.2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes --GKG--, § 149 Abs.4 FGO). Die Kostenentscheidung des FG sei sachlich unrichtig; die Kosten des Verfahrens seien dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem FA die Kosten aufzuerlegen, hilfsweise, die Beschwerde in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache für zulässig zu erklären.

Das FA beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist nicht statthaft; sie war durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Vorschriften der FGO, nach denen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) gegen Kostenentscheidungen der Finanzgerichte gegeben war, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen war (§ 128 Abs.1, Abs.3, § 145 Abs.2 FGO), sind während der Geltungsdauer des Art.1 Nr.4 BFHEntlG nicht anzuwenden. Art.1 Nr.4 BFHEntlG geht als das speziellere Gesetz vor. Daß der Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit auch für sog. isolierte Kostenentscheidungen i.S. des § 145 Abs.2 FGO gilt, wird vom BFH seit dem Beschluß vom 22.Juni 1976 VII B 1/76 (BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557) in ständiger Rechtsprechung angenommen; der erkennende Senat hält an dieser Auffassung fest. Die durch BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557 begründete Rechtsprechung ist durch den Zweck des BFHEntlG gerechtfertigt.

Da die Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des FG nicht statthaft ist, war sie als unzulässig zu verwerfen. Auch dem Hilfsantrag der Klägerin konnte nicht entsprochen werden. Die Vorschriften über die Zulassung der Revision sind einer entsprechenden Anwendung auf die Beschwerde in Kostensachen nicht zugänglich, weil § 115 Abs.2 bis 5 FGO und Art.1 Nrn.3, 5 und Nr.4 BFHEntlG insoweit eine vollständige, keine Lücke aufweisende Regelung enthalten (vgl. Beschluß vom 7.Oktober 1977 VI B 64/77, BFHE 123, 318, BStBl II 1978, 2).

 

Fundstellen

Haufe-Index 62329

BStBl II 1988, 843

BFHE 153, 308

BFHE 1989, 308

BB 1988, 1951-1951 (LT1-2)

DB 1988, 1784-1784 (S)

HFR 1989, 23 (LT)

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