Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschluß über Notwendigkeit der Vertretungim Vorverfahren nicht beschwerdefähig
Leitsatz (NV)
Der Beschluß, durch den die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird, ist eine nicht beschwerdefähige Entscheidung in Kostensachen. Gleiches gilt für die Aufhebung eines solchen Beschlusses.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 3 S. 3, § 128 Abs. 4 S. 1
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluß, durch den eine zuvor beschlossene Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) aufgehoben worden ist, richtet sich gegen eine Entscheidung in einer Kostensache. Eine solche liegt sowohl in dem Erstbeschluß (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichts ordnung, 3. Aufl., 1993, § 128 Anm. 8; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl. 1995, FGO § 139 Bem. 1) als auch in seiner Aufhebung. Gegen Beschlüsse dieser Art ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO). Die hier eingelegte Beschwerde gegen den -- nur klarstellend ergangenen -- Aufhebungsbeschluß ist somit, ohne daß es auf die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ankäme, mit der Kostenfolge nach § 135 Abs. 2 FGO zu verwerfen. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet für sich keine weitere Instanz (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 1994 XI ZR 35/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 544).
Möglich ist in besonders gelagerten Fällen allenfalls eine Gegenvorstellung bei der zuständigen Gerichtsinstanz (hierzu zuletzt Senat, Beschluß vom 10. Januar 1995 VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804).
Fundstellen
Haufe-Index 421086 |
BFH/NV 1996, 350 |
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