Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1

 

Gründe

Die Gegenvorstellung gegen das Urteil ... und den Beschluß ... des Senats, mit denen die Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen bzw. die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist nicht statthaft.

Gegen das Urteil und gegen den Beschluß des Senats sind Rechtsmittel nicht gegeben. Beide Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen. Soweit ausnahmsweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, und vom 9. Januar 1992 VII S 33, 34, 35 und 38/91, BFH/NV 1992, 675 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Der Kläger, Revisionskläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sich zwar auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Er hat aber diesen Verfahrensfehler hinsichtlich der beiden mit der Gegenvorstellung angegriffenen Entscheidungen nicht substantiiert dargelegt. Insoweit wird zur Begründung auf den Beschluß des Senats vom heutigen Tage VII E 11, 12/94 (BFH/NV 1995, 722), mit dem der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen falscher Sachbehandlung im Verfahren über die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, Bezug genommen. Auch die Zustellung mehrerer, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbarer zurückweisender Entscheidungen durch den BFH ohne vorherigen Hinweis an den Rechtsmittelführer läßt -- entgegen der Auffassung des Klägers -- eine Verletzung des Rechts auf Gehör nicht erkennen. Soweit der Kläger die Vermutung äußert, der Senat habe sich bei seinen Entscheidungen, durch Richter des FG, der Vorinstanz, beeinflussen lassen, fehlt nicht nur jegliche Substantiierung des Sachvortrags, es ist auch nicht ersichtlich, daß sich aus diesem Vorbringen die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung ergeben könnte. Im übrigen war ein Richter des FG als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Senat nicht tätig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423832

BFH/NV 1995, 804

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