Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung über Zuziehung eines Bevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

1. Ausführungen in den Gründen einer FG- Entscheidung zu dem Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, stellen keine beschwerdefähige Entscheidung über einen solchen Antrag dar.

2. Der Beschluß über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist als Entscheidung über Kosten nicht beschwerdefähig.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 3 S. 3, § 128 Abs. 4 S. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie richtet sich nach dem Wortlaut der Beschwerdeschrift und dem eindeutigen Begehren der Beschwerdeführerin nicht gegen die in dem Beschluß des Finanzgerichts (FG) getroffene Kostenentscheidung, sondern dagegen, daß das FG in dem Beschluß die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig erklärt hat.

Eine Entscheidung, die Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, hat das FG dazu in seinem Beschluß jedoch nicht gefällt. Die Beschlußformel enthält allein die Kostenentscheidung. Eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), fehlt. Die Äußerungen zu dem Antrag der Beschwerdeführerin in den Gründen der Entscheidung können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin angesehen werden (BFH-Beschluß vom 7. Mai 1975 II B 51/73, BFHE 115, 424, BStBl II 1975, 672). Der Beschluß, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wäre im übrigen eine Entscheidung in einer Kostensache (vgl. insoweit schon BFH-Beschluß vom 8. August 1969 III B 17/69, BFHE 96, 388, BStBl II 1969, 661). Das Gleiche würde für die Ablehnung eines Antrages, einen solchen Ausspruch zu treffen, gelten. Gegen Beschlüsse dieser Art ist die Beschwerde jedoch nicht gegeben (§128 Abs. 4 Satz 1 FGO; vgl. Beschluß des Senats vom 7. November 1995 VII B 204/95, BFH/NV 1996, 350).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1120

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