Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde des vollmachtlosen Vertreters gegen Auferlegung der Kosten durch das FG nicht statthaft

 

Leitsatz (NV)

Gegen Entscheidungen des FG über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten auferlegt worden sind (BFH-Beschluss vom 28. Juni 1994 VI B 67/94, BFH/NV 1994, 897). Daran ändert nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren eine Vollmacht vorlegt, denn die Entscheidung des FG ist bereits mit ihrem Erlass rechtskräftig.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4

 

Gründe

Die von dem Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), dass der Prozessvertreter (der angebliche Prozessbevollmächtigte) die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ist in Entscheidungen über Kosten die Beschwerde nicht gegeben; das gilt auch, wenn dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten auferlegt worden sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 1994 VI B 67/94, BFH/NV 1994, 897). Daran ändert nicht, dass der Prozessbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren eine Vollmacht vorgelegt hat, denn die Entscheidung des FG ist bereits mit ihrem Erlass rechtskräftig geworden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen, weil er die Beschwerde persönlich eingelegt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424938

BFH/NV 2000, 743

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