Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

Nimmt ein Beteiligter seine Revision zurück und erklären beide Beteiligten im übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1-2, § 136 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erfaßte im Streitjahr Eigenverbrauch des Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten für die Nutzung des in seinem Unternehmen befindlichen Telefons für Privatgespräche und des PKW für Privatfahrten in Höhe der anteiligen Kfz-Steuer und Versicherung.

Das Finanzgericht (FG) erkannte lediglich in der privaten Nutzung des PKW steuerbaren Eigenverbrauch. Während des von beiden Beteiligten betriebenen Revisionsverfahrens hat das FA die Rücknahme seiner Revision erklärt und darüber hinaus der Klage durch geänderten Bescheid in vollem Umfang abgeholfen. Beide Beteiligten erklärten danach den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

 

Entscheidungsgründe

Infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, die auch noch in der Revisionsinstanz abgegeben werden können, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dadurch ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidungen gegenstandslos geworden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Dezember 1986 II R 54/89, BFH/NV 1988, 111). Der Senat hat lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung erfolgt einheitlich (BFH-Beschluß vom 19. Januar 1993 VII R 110-111/87, BFH/NV 1994, 117). Soweit das FA seine Revision zurückgenommen hat, entspricht es billigem Ermessen nach § 138 Abs. 1, § 136 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Soweit es der Klage abgeholfen hat, ergibt sich die Kostenfolge aus § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420023

BFH/NV 1994, 897

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