Rz. 67

Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, sind in der Bilanz zu aktivieren. Man unterscheidet zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Diese Begriffe sind im EStG nicht definiert. Zur Abgrenzung wird auf R 6.1 EStR verwiesen. Als Anlagevermögen definiert der BFH in Anlehnung an das Handelsrecht (§ 247 Abs. 2 HGB) die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen.[1] Zum Umlaufvermögen rechnen demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter.

 

Rz. 68

Die Zuordnung orientiert sich vor allem an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, wie z. B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung.[2] Ändert sich die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts während seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, kann hiermit auch eine veränderte Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen verbunden sein. Zu beachten ist jedoch, dass ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bei unveränderter Nutzung im Betrieb nicht allein dadurch zum Umlaufvermögen wird, dass sich der Steuerpflichtige zu seiner Veräußerung entschließt.

 

Rz. 69

Zum Anlagevermögen[3] gehören Betriebsgrundstücke, nicht aber beim gewerblichen Grundstückshandel. Wird ein Grundstück des Anlagevermögens in Veräußerungsabsicht aufgeteilt und ist der Steuerpflichtige an der Aufbereitung zum Bauland aktiv beteiligt, wechselt das Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum Umlaufvermögen.[4] Zum Anlagevermögen gehören ferner Maschinen, Geschäftswert, Beteiligungen, Werkzeuge sowie Vorführwägen und Musterhäuser.

Zum Umlaufvermögen[5] gehören insbesondere Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe, Waren, Erzeugnisse, Forderungen und Wertpapiere, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.

Auf der Passivseite der Bilanz werden insbesondere die betrieblichen Verbindlichkeiten[6] sowie die Rückstellungen[7] ausgewiesen.

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