Zusammenfassung

 
Begriff

Zum Sachanlagevermögen zählen die materiellen (körperlichen) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Das sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen sowie Anlagen im Bau.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Anlagevermögen bestimmt sich grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften.[1] §§ 247ff. HGB enthalten die Ansatz- und Bewertungsvorschriften. § 266 Abs. 2 A. II. HGB bezeichnet die auf der Aktivseite der Bilanz aufzunehmenden Sachanlagen im Einzelnen.

§ 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 ff. EStG; §§ 5, 6, 6b, 6c, 7, 7g, 7h, 7i EStG enthalten die einkommensteuerrechtlich maßgebenden Regelungen.

1 Abgrenzung zum Umlaufvermögen

Das Anlagevermögen ist vom Umlaufvermögen abzugrenzen. Die jeweilige Zuordnung bestimmt sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb.[1] Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Wirtschaftsgüter, die zur Verarbeitung, Veräußerung oder zum Verbrauch bestimmt sind, wie z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren, bilden das Umlaufvermögen.[2] Zum Umlaufvermögen können, wie z. B. bei einem Grundstückshändler, auch Grundstücke gehören.

Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem kaufinteressierten Publikum vorgeführt zu werden, gehören grundsätzlich zum Anlagevermögen. Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das veräußert werden soll, bleibt bis zu seiner Veräußerung Anlagevermögen, solange seine bisherige tatsächliche Nutzung nicht geändert wird.[3]

Ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens bleibt Umlaufvermögen, auch wenn sich die beabsichtigte Veräußerung hinzieht und der Gegenstand in dieser Zeit verschiedenen Interessenten gezeigt wird.[4]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele aus der Rechtsprechung

Umwidmung von Umlaufvermögen zu Anlagevermögen bei einem Vorführwagen eines Kfz-Händlers.[5]

Musterhäuser eines Fertighausherstellers gehören bis zu ihrer Umwidmung zum Verkauf zum Anlagevermögen.[6]

2 Unbewegliches Sachanlagevermögen

Zum unbeweglichen Sachanlagevermögen gehören

  • Grundstücke (Grund und Boden),
  • grundstücksgleiche Rechte,
  • Bauten auf eigenem Grund und Boden und
  • Bauten auf fremdem Grund und Boden.[1]
[1] § 266 Abs. 2 A. II. 1. HGB.

2.1 Grundstücke

Betrieblich genutzte Grundstücke gehören regelmäßig zu den Sachanlagen. Grundstück und aufstehendes Gebäude sind unterschiedliche Wirtschaftsgüter.[1]

Grund und Boden ist nur das nackte Grundstück ohne Gebäude, Anlagen, Bodenschätze[2], Aufwuchs, Kulturen und Feldinventar.[3] Der Grund und Boden ist ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut, das bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung mit dem niedrigeren Teilwert bewertet werden kann. Ggf. ist in späteren Jahren eine Wertaufholung vorzunehmen.[4] Das Handelsrecht schreibt die Teilwertabschreibung sowie ggf. die Wertaufholung zwingend vor.[5]

Die Beurteilung, ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für als gegen ein Andauern der Wertminderung sprechen. In Bezug auf den Grund und Boden gibt es keine allgemeingültigen Fristen für die erforderliche Dauer der Wertminderung; maßgebend sind vielmehr die prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des die Wertminderung auslösenden Moments.[6]

Ein Grundstück bleibt auch dann Anlagevermögen, wenn

  • es bereits parzelliert wurde oder
  • ein zu veräußerndes Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde.[7]

Ein Grundstück wird auch bei zunächst unveränderter Nutzung Umlaufvermögen, wenn

  • der Steuerpflichtige an der Aufbereitung des Grundstücks zum Bauland aktiv mitwirkt oder
  • der Steuerpflichtige Einfluss nimmt, z. B. indem er die Aufstellung eines Bebauungsplans beantragt und finanziert.[8]
 
Praxis-Beispiel

Beispiele aus Rechtsprechung und Verwaltung

Ein zum Verkauf bestimmtes Wohnobjekt im Umlaufvermögen wird durch zwischenzeitliche Vermietung nicht zu Anlagevermögen.[9]

Das gilt auch, wenn dem beabsichtigten Verkauf eine Vermietung vorangeht, und auch dann, wenn die Gebäude aufgrund der Entwicklung des Grundstücksm...

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