Rz. 50

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG dürfen Aufwendungen für Einrichtungen des Stpfl., soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Ortes eines Betriebes des Stpfl. befinden, den Gewinn nicht mindern. Die Vorschrift soll die Geltendmachung unangemessener Repräsentationsaufwendungen ausschließen.

 

Rz. 51

Werden Arbeitnehmer des Stpfl. in solchen Einrichtungen beherbergt und bewirtet, sind die Aufwendungen vollen Umfanges abziehbar.

 

Rz. 52

Es kann sich um eigene, auf Dauer gemietete oder gepachtete Gästehäuser im In- oder Ausland handeln.[1] Nicht hierunter fallen Aufwendungen für die Beherbergung im Einzelfall in fremden Beherbergungsunternehmen, also Hotels, Gästehäusern, Pensionen u. Ä oder wenn der Stpfl. das Gästehaus mit Gewinnerzielungsabsicht als Hotel o. Ä. betreibt.[2] Diese Aufwendungen sind allenfalls im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG zu beurteilen.

[1] BFH, Urteil v. 9.4.1997, I R 20/96, BStBl 1997 II S. 539; Drüen, in Brandis/Heuermann EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 4 EStG Rz. 746, Stand 11/2020; Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 Rz. 560.
[2] Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 Rz. 560.

4.3.1 Ort des Betriebes

 

Rz. 53

Nicht abziehbar sind nur die Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Ortes des Betriebs befinden. Aufwendungen für Gästehäuser am Ort des Betriebes sind allenfalls nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht abziehbar.

Zum Betrieb gehören auch Betriebsstätten, Niederlassungen oder Filialen.[1] Ort des Betriebes ist grundsätzlich die Gemeindegrenze. Liegt das Gästehaus außerhalb der politischen Gemeinde, können die Aufwendungen gleichwohl abziehbar sein, wenn die Gemeinde, in der sich das Gästehaus befindet, als Vorort anzusehen ist oder wohn- und verkehrsmäßig zur Gemeinde des Betriebes gehört.[2]

4.3.2 Rechtsfolgen – Gästehäuser

 

Rz. 54

Nicht abziehbar sind alle Aufwendungen zur Errichtung, Anschaffung und Unterhaltung des Gästehauses, wie Löhne der Angestellten, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen. Ist das Gebäude gepachtet, sind die Pachtzahlungen nicht abziehbar. Bewirtungskosten fallen nur unter § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, sodass diese Aufwendungen bei einem geschäftlichen Anlass zu 70 % abgezogen werden können.[1] Hierzu gehört auch die AfA bei eigenen Gebäuden.[2]

 

Rz. 55

Wird die Beherbergung gegen Entgelt vorgenommen und erfordert das Gästehaus einen ständigen Zuschuss, so ist dieser Zuschuss ebenfalls nicht abziehbar.[3] Die vereinnahmten Entgelte stehen in Höhe des Zuschusses in Zusammenhang mit nicht abziehbaren BA und sind daher nicht als Betriebseinnahme anzusetzen; im Übrigen ist eine Betriebseinnahme anzusetzen und die Aufwendungen sind insoweit abziehbar.[4] Ist das Gebäude zulässigerweise als Betriebsvermögen bilanziert, sind hieraus alle Folgerungen zu ziehen. Insbesondere ist AfA vorzunehmen, die außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen ist. Entsteht aus der Veräußerung des Gästehauses ein Veräußerungsgewinn, ist dieser vollen Umfanges steuerpflichtig. Dem Veräußerungspreis ist dabei der um die AfA gekürzte Bilanzansatz des Gästehauses gegenüberzustellen, die AfA wird also nicht gegengerechnet, da ansonsten die ausgeschlossene Gewinnminderung nachträglich eintreten würde.[5] Ein Veräußerungsverlust ist demgegenüber abziehbar.[6]

 

Rz. 56

 
Praxis-Beispiel

Herstellungskosten eines Gästehauses im Betriebsvermögen 600.000 EUR in 05. Jährliche AfA 3 % = 18.000 EUR.

Buchwert 31.12.09 : 510.000 EUR. Veräußerung 1.1.10, Veräußerungspreis 700.000 EUR. Der Veräußerungsgewinn beträgt 700.000 EUR – 510.000 EUR = 190.000 EUR.

Es entsteht USt gem. §§ 3 Abs. 1b Nr. 1, 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG.

 

Rz. 57

Wird die Beherbergung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, ist also das Gästehaus der Gewerbebetrieb des Stpfl., finden die Einschränkungen keine Anwendung, § 4 Abs. 5 Satz 2, 3 EStG.

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