Rz. 28

Für Abschlüsse, die Gj betreffen, welche am oder nach dem 1.1.2020 beginnen, haben Inlandsemittenten (§ 2 Abs. 14 WpHG), die Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begeben und keine KapG i. S. d. § 327a HGB sind, ergänzend zu Form und Inhalt auch Vorgaben bzgl. des Berichtsformats zu beachten.[1]

Gem. § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB sind Inlandsemittenten entsprechend zur Offenlegung der Unterlagen im einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Art. 3 ESEF-VO verpflichtet. Art. 3 ESEF-VO sieht zunächst vor, dass Unt im Anwendungskreis ihre gesamten Jahresfinanzberichte im XHTML-Format (Rz 31 ff.) zu erstellen haben.[2]

 

Rz. 29

Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ESEF-VO sieht darüber hinaus vor, dass Jahresfinanzberichte, die konsolidierte Abschlüsse nach IFRS enthalten, mittels XBRL-Standards (Rz 31 ff.) direkt in der XHTML-Datei etikettiert werden müssen. Die Etikettierung hat dabei nach der vorgegebenen ESEF-Basistaxonomie (Etikett-Sammlung/Standardschemata) – und gem. Art. 4 Abs. 4 ESEF-VO ggf. nach einer selbst zu erstellenden Erweiterungstaxonomie – zu erfolgen, die sich an der IFRS-Taxonomie orientiert.

Dabei sind nach Art. 4 Abs. 2 ESEF-VO mind. die in Anhang II ESEF-VO spezifizierten Angaben zu etikettieren, sofern diese in den konsolidierten Abschlüssen nach IFRS vorhanden sind. Durch diese Etikettierung wird eine maschinelle Auslesbarkeit erreicht. Anhang II ESEF-VO sieht dabei eine stufenweise Anhebung der mittels XBRL zu etikettierenden Berichtsdaten vor.

Die Informationen aus Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung sind nach Anhang II Nr. 1 ESEF-VO wie auch einige Anhangangaben gem. Anhang II Nr. 2 ESEF-VO bereits in allen konsolidierten IFRS-Abschlüssen für Gj, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen, zu etikettieren.

Für nach dem 1.1.2022 beginnende Gj wird die Etikettierungspflicht nach Anhang II Nr. 3 ESEF-VO auf alle in anderen Teilen der Jahresfinanzberichte offengelegten Pflichtangaben ausgeweitet. Allerdings besteht die Möglichkeit, ganze Textblöcke mit nur einem Etikett zu versehen.

Art. 4 Abs. 3 ESEF-VO sieht die Option zur über die Vorgaben des Anhang II ESEF-VO hinausgehenden Etikettierung von Angaben vor.

Wenn das nächststehende Element der Basistaxonomie die rechnungslegungsbezogene Bedeutung der Angaben falsch darstellen würde, ist gem. Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang IV Abs. 4 ESEF-VO eine Erweiterungstaxonomie zu erstellen und anzuwenden.

Art. 5 Abs. 1 ESEF-VO sieht die Option vor, nicht nur wie nach Art. 4 Abs. 3 ESEF-VO optional gestattet weitere Angaben, sondern auch weitere Teile der Jahresfinanzberichte, die nicht von der Etikettierungspflicht erfasst sind, zu etikettieren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Auszeichnungssprache XBRL und eine für diese Teile spezifische Taxonomie angewendet werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, zur Verfügung gestellt wird. Emittenten mit Sitz in Drittstaaten sind von dieser Regelung nach Art. 5 Abs. 2 ESEF-VO hingegen ausgeschlossen.

 

Rz. 30

Hinsichtlich der Etikettierung gem. Art. 4 ESEF-VO müssen die Emittenten nach Art. 6a ESEF-VO die in Anhang III ESEF-VO aufgeführten sog. Inline-XBRL-Spezifikationen berücksichtigen. Bei Inline XBRL handelt es sich um eine direkt in HTML einbettbare XBRL-Variante. Zur Historie von HTML und XBRL sowie den technischen Details vgl. Rz 32 ff.

 

Rz. 31

Der Konzernabschluss ist entsprechend gem. § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB mit den Etikettierungen nach Maßgabe der Art. 4 und 6 ESEF-VO offenzulegen.

[1] Vgl. Zwirner, StuB 2020, S. 673–678; Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 328 HGB Rz 30, Stand: 04/2022.
[2] Vgl. Delegierte Verordnung (EU) 2019/815, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32019R0815, Abruf 9.8.2023.

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