3.1 Vorlagepflicht (Abs. 3 Satz 1)

 

Rz. 37

Die gesetzlichen Vertreter des MU haben dem Konzernabschlussprüfer folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Konzernabschluss,
  • Konzernlagebericht,
  • Jahresabschlüsse der TU,
  • Lageberichte der TU,
  • Prüfungsberichte der Abschlussprüfer von prüfungspflichtigen oder freiwillig geprüften Jahresabschlüssen oder Handelsbilanz II der TU.
 

Rz. 38

Die Vorlagepflicht besteht unmittelbar nur für die gesetzlichen Vertreter des MU, nicht für die der TU. § 294 Abs. 3 HGB verpflichtet jedoch die gesetzlichen Vertreter der TU, dem MU den Jahresabschluss, Lagebericht, (Teil-) Konzernabschluss, (Teil-) Konzernlagebericht, die entsprechenden Prüfungsberichte der Abschlussprüfer sowie einen etwaigen Zwischenabschluss unverzüglich zur Verfügung zu stellen (§ 294 Rz 28). Auch wenn in Abs. 3 nicht explizit erwähnt, gilt die Vorlagepflicht ggü. dem Konzernabschlussprüfer genauso unverzüglich, wie ggü. dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses gem. Abs. 1 (Rz 11).[1]

 

Rz. 39

Von der Vorlagepflicht erfasst sind auch die Konsolidierungsunterlagen, d. h. die Unterlagen, die Grundlage der Konzernbuchführung darstellen, aus denen sich Details zur Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen sowie zur Erstellung des Konzernanhangs ergeben (sog. Konzern-Package), die Überleitung von nach abweichendem Recht erstellten Jahresabschlüssen auf die konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (sog. HB II) und die im Zuge der Neubewertungsmethode bei der Kapitalkonsolidierung aufgestellte Zeitwertbilanz von erworbenen TU (sog. HB III).

 

Rz. 40

Die Definition von MU und TU knüpft wiederum an § 290 HGB an. Die Vorlagepflicht besteht unabhängig davon, ob die TU in den Konzernabschluss einbezogen werden oder nicht. Es ist auch unerheblich, ob der Konzernabschluss nach HGB oder nach IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind (§ 315e HGB), aufgestellt ist.

 

Rz. 41

Für nach PublG konzernrechnungslegungspflichtige Unt ergibt sich die Vorlagepflicht aus dem gesetzlichen Verweis in § 14 Abs. 1 PublG auf § 320 HGB (Rz 7).

 

Rz. 42

Für freiwillige Konzernabschlussprüfungen ist § 320 Abs. 3 HGB nicht anwendbar. Der Konzernabschlussprüfer sollte sich daher die entsprechenden Auskunfts- und Prüfungsrechte im Prüfungsvertrag zusichern (Rz 9).

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 320 HGB Rz 61.

3.2 Auskunftsrechte (Abs. 3 Satz 2)

 

Rz. 43

Die Auskunftsrechte des Konzernabschlussprüfers bestehen ggü.

  • dem MU,
  • den TU,
  • dem Abschlussprüfer des MU (soweit nicht identisch mit Konzernabschlussprüfer) und
  • den Abschlussprüfer der TU.
 

Rz. 44

Gegenüber dem MU und den TU bestehen sowohl Auskunfts- als auch Prüfungsrechte, während ggü. den Abschlussprüfer des MU bzw. der TU ein Auskunftsrecht besteht. Diese Unterscheidung hat spätestens seit dem Wegfall der früher zulässigen gesetzlichen Übernahme von geprüften Jahresabschlüssen einbezogener TU (§ 317 Rz 66) keine größere praktische Bedeutung mehr, da dem Konzernabschlussprüfer die Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss obliegt[1] und er bei der Konzernabschlussprüfung entscheiden und dokumentieren muss, inwieweit er die Prüfungsergebnisse von lokalen Abschlussprüfer in den Konzernabschluss einbezogener TU verwertet.[2] Die Dokumentationspflichten bestehen nicht nur für die Arbeitspapiere des Konzernabschlussprüfers, sondern in bestimmtem Umfang auch für den Prüfungsbericht des Konzernabschlussprüfers (§ 321 Rz 173).

 

Rz. 45

I. R. v. Konzernabschlussprüfung kommt der zeitlichen Planung eine besondere Bedeutung zu, da der Konzernabschlussprüfer sicherstellen muss, dass er rechtzeitig die benötigten Informationen erhält. Daher werden regelmäßig folgende Maßnahmen zu ergreifen sein (§ 317 Rz 65 ff.):[3]

  • Erstellung von Prüfungsvorgaben (audit instructions) an die lokalen Abschlussprüfer (Regelungen zu zeitlichen Vorgaben, Berichterstattungserfordernissen [audit questionnaire], Prüfungsschwerpunkten, Wesentlichkeitsüberlegungen),
  • Vorgabe von Berichterstattungspflichten des lokalen Abschlussprüfers bei besonderen Ereignissen (z. B. Prüfungshemmnisse, Einschränkungen oder Versagungen des Bestätigungsvermerks, Ereignisse nach dem Abschlussstichtag),[4]
  • Planung vorzunehmender Prüfungshandlungen bei der Prüfung von Jahresabschlüssen einbezogener TU in Abhängigkeit von Wesentlichkeitsüberlegungen, und der Tatsache, ob die Jahresabschlüsse dieser TU geprüft oder nicht geprüft werden. Infrage kommen

    • Beurteilung der Qualifikation des lokalen Abschlussprüfers und der von diesem angewandten Prüfungsstandards,
    • Durchsicht von Prüfungsberichten lokaler Abschlussprüfer,
    • zeitweise Teilnahme an der Abschlussprüfung des lokalen Abschlussprüfers (z. B. Inventurbeobachtung, Schlussbesprechung),
    • Einsichtnahme von Arbeitspapieren des lokalen Abschlussprüfers (working paper review).
 

Rz. 46

Das Auskunftsrecht des Konzernabschlussprüfers betrifft auch die Einholung von Vollständigkeitserklärungen von gesetzlichen Vertretern von TU. Der Abschlussprüfer hat zu entscheiden, für welche TU er Vollständigkeitserklärungen einholen möchte. Ein Kri...

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