Rz. 28

§ 294 Abs. 3 Satz 1 HGB erlegt TU Vorlagepflichten gegenüber dem MU auf. Die Vorschriften sollen das MU zur sachgerechten Aufstellung des Konzernabschlusses befähigen. Die Vorlagepflichten bestehen unabhängig davon, ob die TU tatsächlich zum KonsKreis i. e. S. zählen und in den Konzernabschluss einbezogen werden oder nicht. Sie bestehen also auch, wenn ein Einbeziehungswahlrecht gem. § 296 HGB vorliegt. Sonstige Auskunfts- und Einsichtsrechte infolge gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen bzw. deren Beschränkung stehen – wie auch eine Bilanzierung nach den IFRS, die dazu führt, dass das Unt der Regelung von § 294 Abs. 1 und 2 HGB gar nicht unterliegt[1] – den Vorlagepflichten nicht entgegen. GemeinschaftsUnt, assoziierte Unt oder sonstige BetUnt sind nicht zur Vorlage gem. Abs. 3 verpflichtet.

 

Rz. 29

In der Praxis ist die gesetzliche Informationssicherung kaum von Bedeutung, da davon auszugehen ist, dass das MU die entsprechenden Unterlagen bei vorliegender Beherrschung auch ohne Rückgriff auf Rechtsmittel entsprechend § 294 Abs. 3 HGB erlangen kann. Zudem ist zu bedenken, dass – wenngleich sich Abs. 3 auf inländische und ausländische TU bezieht – deutsches Recht im Ausland nur bedingt durchsetzbar ist. Sollte der seltene Fall der mangelnden Informationsbereitstellung des TU dennoch eintreten, steht dem MU als letzte Möglichkeit nur die befreiende Vorschrift des § 296 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 HGB zur Verfügung, wobei jedoch die vorzunehmende EntKons ebenfalls Informationen des TU bedarf (siehe auführlich Rz 30).

 

Rz. 30

Die Pflicht zur Vorlage bei Ausscheiden eines TU im Laufe des Gj oder kurz nach dessen Ablauf ist in Abs. 3 nicht explizit geregelt. Die dem TU auferlegte Pflicht, das MU mit den für die Aufstellung des Konzernabschlusses notwendigen Informationen zu versorgen, erstreckt sich dennoch auch auf diesen Fall. § 294 Abs. 3 HGB soll dem MU die Datengrundlage verschaffen, um den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen (vgl. Satz 2). Dieser Regelungszweck würde vereitelt, wenn das MU einen Informationsanspruch nur gegen Unt hätte, die am Abschlussstichtag oder im Aufstellungszeitraum TU sind, nicht jedoch gegen solche Unt, die zwischenzeitlich aus dem KonsKreis ausgeschieden sind. Der vorgenannte Einwand, das MU könne sich bei fehlender Beschaffbarkeit der Informationen auf das Konsolidierungswahlrecht des § 296 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 HGB zurückziehen,[2] überzeugt nicht. Dies erforderte eine EntKons des TU, die ohne entsprechende Informationsversorgung des MU nicht verlässlich darstellbar ist. Unabhängig davon empfiehlt sich im Vorfeld der Aufgabe der Beherrschungsmacht, die notwendige Bereitstellung weiterer Informationen vertraglich mit dem TU zu regeln.

 

Rz. 31

Die Vorlagepflicht umfasst zunächst die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, (Teil-)Konzernabschlüsse und -Konzernlageberichte, wobei die Befreiungsmöglichkeiten der §§ 291293 HGB regelmäßig dazu führen dürften, dass Konzernabschluss und Konzernlagebericht nicht eingereicht werden.[3] Sofern eine Abschlussprüfung stattgefunden hat, sind dem MU die Prüfungsberichte zur Verfügung zu stellen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob eine Pflicht zur Prüfung entsprechend den §§ 316ff. HGB bestand oder die Prüfung freiwillig oder infolge satzungsmäßiger Bestimmungen erfolgt ist. Besteht darüber hinaus bei den TU die Pflicht zur Aufstellung von Zwischenberichten, sind auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellte Zwischenabschlüsse an das MU weiterzureichen (im Detail s. § 299 Rz 7 ff.). I. V. m. § 297 Abs. 1 HGB entsteht die Pflicht zur Vorlage der KFR, des EK-Spiegels und ggf. der Segmentberichterstattung bzw. der dafür benötigten Daten.

 

Rz. 32

Form und Inhalt der einzureichenden Unterlagen sind dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Grds. kann aber davon ausgegangen werden, dass die für die TU geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür maßgebend sind.[4] Besteht bei TU keine Pflicht zur Aufstellung etwa eines Anhangs,[5] Lageberichts oder einer KFR, besteht zunächst auch keine Vorlagepflicht in Bezug auf diese Unterlagen. Da es dem MU nach § 294 Abs. 3 Satz 2 HGB jedoch frei steht, weitere Unterlagen für die Aufstellung des Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts von den TU zu fordern, sofern diese für die Abschlusserstellung erforderlich sind, kann sich daraus jedoch eine Verpflichtung zur Vorlage – und damit faktisch die Erstellung – dieser Unterlagen ergeben.[6]

 

Rz. 33

§ 294 Abs. 3 HGB verlangt die unverzügliche Einreichung der oben aufgeführten Unterlagen beim MU. Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen.[7] Insbesondere wenn es sich bei den TU um PersG, ausländische Unt oder kleine KapG handelt, kann es zu Verzögerungen kommen, da der Gesetzgeber deren Abschlusserstellung weniger streng reglementiert. PersG etwa können den Zeitrahmen der "einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechende[n] Zeit" geltend machen.[8] Im Interesse der Einhaltung der Aufstellu...

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