Rz. 170

Zum Gegenstand der Konzernabschlussprüfung ist anzugeben, nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht aufgestellt wurden. Darüber hinaus sind Angaben zum Prüfungsgegenstand erforderlich betreffend die Prüfung[1]

  • der Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
  • der Ordnungsmäßigkeit der in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlüsse,
  • der Konsolidierungsmaßnahmen,
  • der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der sie ergänzenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung des MU, wenn im Konzernabschluss zusammengefasste Jahresabschlüsse bisher ungeprüft sind,
  • der Überleitung der im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse auf die für den Konzernabschluss geltenden Vorschriften (sog. HB II bzw. Reporting Packages).
 

Rz. 171

Abs. 2 Satz 6 der Vorschrift fordert explizit die Feststellung, ob die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht wurden. Im Falle einer Konzernabschlussprüfung bezieht sich dies auf die in § 320 Abs. 3 HGB geregelten Vorlage-, Duldungs- und Auskunftspflichten der gesetzlichen Vertreter des MU und der TU sowie der Abschlussprüfer dieser Unt. Im Allgemeinen genügt eine positive Feststellung, dass die erbetenen Aufklärungen und Nachweise erbracht worden sind. Wurden allerdings Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt, ist dieses im Prüfungsbericht anzugeben.[2]

 

Rz. 172

Das Auskunftsrecht des § 320 Abs. 3 HGB umfasst nach dem Gesetzeswortlaut nicht assoziierte Unt sowie GemeinschaftsUnt. Gleichwohl wird i. R. e. ordnungsgemäßen Durchführung der Konzernabschlussprüfung der Abschlussprüfer das MU ggf. veranlassen, benötigte Auskünfte einzuholen oder eine unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen Konzern-Abschlussprüfer und den gesetzlichen Vertretern dieser Unt bzw. deren Abschlussprüfern herzustellen.[3]

 

Rz. 173

Der Konzern-Abschlussprüfer hat bei der Beschreibung seiner Prüfungsstrategie auch darzulegen, wie er die Verwertung von einbezogenen Abschlüssen, die von lokalen Abschlussprüfern geprüft worden sind, vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang kann es sich empfehlen auf i. R. d. Prüfungsplanung versandte audit instructions und vorgenommene Prüfungshandlungen einzugehen, wie z. B.

  • Auswertung der Prüfungsberichte,
  • Einholung und Auswertung von weitergehenden Berichterstattungen des lokalen Abschlussprüfers an den Konzern-Abschlussprüfer (z. B. Konsolidierungsfragebogen),
  • Teilnahme an Besprechungen oder Inventuren i. R. d. lokalen Abschlussprüfung,
  • Einsichtnahme in die Arbeitspapiere des lokalen Abschlussprüfers.
 

Rz. 174

Bei Abschlussprüfungen von PIE ist gem. Art. 11 Abs. 2 Buchst. n) EU-APrVO zu erläutern, welche Prüfungsarbeiten von Teilbereichsprüfern

  • aus Nicht-EU-Ländern, die auch nicht infolge einer Zulassung gem. den Art. 3 und 44 EU-APrRiLi in der EU registriert sind, bzw.
  • aus EU-Ländern, sofern diese Teilbereichsprüfer nicht dem Netzwerk des Konzernabschlussprüfers angehören,

durchgeführt worden sind.[4]

 

Rz. 175

Bei MU, die in einem gesonderten Abschnitt des Konzernlageberichts eine Erklärung zur Unternehmensführung bzw. die Angabe der Internetseite aufzunehmen haben, auf der die Erklärung dauerhaft zugänglich gemacht wird, ist hier darauf hinzuweisen, dass die Angaben nach § 315 Abs. 5 i. V. m. § 289a HGB gem. § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB nicht in die Prüfung einzubeziehen sind. Bei der Abschlussprüfung ist insoweit lediglich festzustellen, ob diese Angaben gemacht wurden.[5]

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 315b bis 315c HGB zur nichtfinanziellen Berichterstattung. Der Abschlussprüfer hat hier darauf hinzuweisen, dass er gem. § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB nur zu prüfen hat, ob die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurden.[6]

[1] Vgl. IDW PS 450.123 n. F.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 629 f.. Bei Abschlussprüfungen von PIE ist immer die Angabe erforderlich, ob das geprüfte Unt alle verlangten Erläuterungen und Nachweise erbracht hat; vgl. IDW PS 450.P124/1 n. F.
[3] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 633.
[4] Vgl. IDW PS 450.P123/1 n. F.
[5] Vgl. IDW PS 450.123a n. F.
[6] Vgl. IDW PS 450.123b n. F.

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