Rz. 7

§ 320 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Die Vorschrift ist entsprechend auch bei Nachtragsprüfungen nach § 316 Abs. 3 HGB anzuwenden. Die Vorschrift ist darüber hinaus anzuwenden bei Abschlussprüfungen nach

sowie sinngemäß bei Prüfungen

 

Rz. 8

Für Genossenschaften gilt § 320 HGB nicht, auch nicht im Wege des Analogieschlusses. Die speziellen genossenschaftlichen Regelungen in § 57 Abs. 1 GenG eröffnen dem Prüfer des Jahresabschlusses einer Genossenschaft allerdings materiell ähnliche Rechte wie dem Abschlussprüfer nach § 320 HGB.

 

Rz. 9

Demgegenüber findet § 320 HGB bei freiwilligen Prüfungen grds. keine Anwendung.[3] Bei freiwilligen Prüfungen ist im Prüfungsvertrag die (analoge) Anwendung von § 320 HGB zu vereinbaren.[4]

 

Rz. 10

In zeitlicher Hinsicht ist Abs. 5 mangels entsprechender Übergangsregelung im EGHGB ab dem 17.6.2016 anzuwenden.[5] Nach hier vertretener Auffassung ist die Vorschrift für ab dem 17.6.2016 beginnende Gj, d. h. bei kalendergleichem Gj ab dem Gj 2017, zu berücksichtigen.[6]

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023 , Kap. O Tz 74.
[2] Vgl. Winkeljohann/Küster, in Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen, 5. Aufl. 2016, Kap. G Rz 113.
[3] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 320 HGB Rz 5.
[4] Vgl. IDW PS 303.10.
[5] Vgl. Art. 15 Abs. 1 AReG.
[6] Vgl. IDW, IDW Positionspapier zu Inhalten und Zweifelsfragen der EU-Verordnung und der Abschlussprüferrichtlinie (6. Auflage mit Stand 30.6.2021), abrufbar unter https://www.idw.de/IDW/Medien/Positionspapier/Downloads-IDW/IDW-Positionspapier-Zweifelsfragen-6-Auflage.pdf, Abruf 15.8.2023.

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