Rz. 7
§ 320 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Die Vorschrift ist entsprechend auch bei Nachtragsprüfungen nach § 316 Abs. 3 HGB anzuwenden. Die Vorschrift ist darüber hinaus anzuwenden bei Abschlussprüfungen nach
- §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 PublG,
- § 324a HGB (IFRS-Einzelabschluss, § 324a Rz 8),
- § 340a Abs. 1 HGB (Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute),
- § 341a Abs. 1 HGB (Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
sowie sinngemäß bei Prüfungen
- des Abhängigkeitsberichts nach § 313 Abs. 1 Satz 3 AktG,[1]
- einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 209 Abs. 4 Satz 2 AktG, §§ 57f. Abs. 3 Satz 2 GmbHG,
- einer Verschmelzungsprüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwG,
- einer prüferischen Durchsicht eines Halbjahresfinanzberichts gem. § 115 Abs. 5 Satz 7, Abs. 3 Satz 3 WpHG.[2]
Rz. 8
Für Genossenschaften gilt § 320 HGB nicht, auch nicht im Wege des Analogieschlusses. Die speziellen genossenschaftlichen Regelungen in § 57 Abs. 1 GenG eröffnen dem Prüfer des Jahresabschlusses einer Genossenschaft allerdings materiell ähnliche Rechte wie dem Abschlussprüfer nach § 320 HGB.
Rz. 9
Demgegenüber findet § 320 HGB bei freiwilligen Prüfungen grds. keine Anwendung.[3] Bei freiwilligen Prüfungen ist im Prüfungsvertrag die (analoge) Anwendung von § 320 HGB zu vereinbaren.[4]
Rz. 10
In zeitlicher Hinsicht ist Abs. 5 mangels entsprechender Übergangsregelung im EGHGB ab dem 17.6.2016 anzuwenden.[5] Nach hier vertretener Auffassung ist die Vorschrift für ab dem 17.6.2016 beginnende Gj, d. h. bei kalendergleichem Gj ab dem Gj 2017, zu berücksichtigen.[6]
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