Rz. 136

Zu den Verwaltungskosten gehören insb. Gehälter und Löhne des Verwaltungsbereichs, die entsprechenden Abschreibungen sowie die sonstigen Gemeinkosten des Verwaltungsbereichs (etwa Reisekosten, Kommunikationskosten, Kosten der Abschlussprüfung oder Beratungskosten).

 

Rz. 137

Der Ansatz allgemeiner Verwaltungskosten ist an das Angemessenheitsgebot (Rz 110) gebunden und bedingt zudem, dass die Ausgaben auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Rz 96 ff.).

 

Rz. 138

Zu unterscheiden sind die Kosten der allgemeinen Verwaltung von jenen der technischen Verwaltung. Früher unproblematisch, hat die Trennung nunmehr dahin gehend Bedeutung, dass die Kosten der technischen Verwaltung den Fertigungsgemeinkosten oder Materialgemeinkosten zuzurechnen und entgegen den einbeziehbaren Kosten der allgemeinen Verwaltung damit – beschränkt auf die angemessenen Teile – aktivierungspflichtig sind. Die Kostenpositionen der technischen Verwaltung sind durch ihren engen Bezug zur Fertigung/zum Materialbereich gekennzeichnet. Beispielhaft können Kosten für die Lager- und Materialverwaltung, das Lohnbüro sowie die Qualitäts- bzw. Fertigungsprüfung aufgeführt werden.[1]

 

Rz. 139

Das Einbeziehungsverbot für Vertriebskosten gem. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB gebietet zudem, dass in die Kosten der allgemeinen Verwaltung keine derartigen Ausgaben eingerechnet werden. Zur Trennung vgl. im Detail Rz 149.

[1] Mit einer ähnlichen Liste Wohlgemuth/Ständer, WPg 2003, S. 203.

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