Zusätzlich zu den aktivierungspflichtigen Einzelkosten sind handels- und steuerrechtlich bei der Ermittlung der Herstellungskosten angemessene Teile der Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten und des durch die Fertigung veranlassten Wertverzehrs des Anlagevermögens einzurechnen.[1]

Echte Gemeinkosten lassen sich den hergestellten Vermögensgegenständen nur im Wege einer Schlüsselung zurechnen. Je nach Art der Kostenrechnung erfolgt ihre Zurechnung auf die Einzelkosten über Zuschlagssätze (Zuschlagskalkulation), Gewichtungs- und Wertigkeitsziffern (Äquivalenzziffernkalkulation) oder über die Verkaufspreise der hergestellten Produkte (Kuppelproduktkalkulation). Bei den Gemeinkosten kann es sich um fixe oder variable Kosten handeln. Als fixe Kosten fallen sie (bei gegebener Kapazität) unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsgrad an. Zu den variablen Gemeinkosten rechnen solche Kosten, die in Bezug auf eine bestimmte Kostenträgerart Einzelkostencharakter aufweisen, gleichzeitig aber Gemeinkosten der jeweiligen Leistungseinheit innerhalb dieser Kostenträgerart bilden.

Zu den Materialgemeinkosten rechnen v.a. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung, Lagerung, Prüfung, Verwaltung und Bewachung des Materials anfallen. Zum Teil handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten der Materialbestände, die jedoch mangels Einzelzurechenbarkeit nicht in die Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände eingehen dürfen. Die Grenze zu den Kosten der allgemeinen Verwaltung ist fließend. So ordnet R 6.3 Abs. 4 Satz 2 EStR die Kosten des Einkaufs und des Wareneingangs den allgemeinen Verwaltungskosten zu, für die auch steuerlich – im Gegensatz zu den Materialgemeinkosten – ein Einbeziehungswahlrecht besteht.

Die Fertigungsgemeinkosten erweisen sich als eine heterogene Kostenkategorie, die regelmäßig nur negativ abgegrenzt wird. Es handelt sich um Aufwendungen, die für die Fertigung einer Leistungseinheit anfallen und die weder als (Fertigungs-, Material- oder Sonder-)Einzelkosten oder als Materialgemeinkosten verrechnet werden können noch Verwaltungs- oder Vertriebskosten darstellen.[2] Ihre Abgrenzung von den Materialgemeinkosten und den Verwaltungskosten erweist sich bisweilen als schwierig. Die erstgenannte Unterscheidung ist aufgrund der handels- und steuerrechtlich identischen Rechtsfolgen für beide Kostenarten (Aktivierungsgebot) ohne große praktische Bedeutung. Etwas anderes gilt für die Trennung der betrieblichen Teilbereiche Fertigung und Verwaltung, da sie sich auf die handels- und steuerliche Wertuntergrenze der Herstellungskosten auswirkt. Als Beispiele für Fertigungsgemeinkosten sind zu nennen: Energie- und Brennstoffkosten, nicht einzeln zurechenbare Löhne und Gehälter der im Fertigungsbereich beschäftigten Mitarbeiter (Betriebsleitung, Meister, Lohnbüro usw.), Kosten der Betriebsbauten, Betriebseinrichtungen, Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge (laufende Instandhaltung, Sachversicherungsprämien usw.), nicht als Fertigungsmaterial erfasste Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, Kosten der Fertigungskontrolle, der Werkstattverwaltung, des Transports zu den Lagern und für den Wach- und Sicherheitsdienst.[3]

Berührungspunkte zum Vertriebsbereich ergeben sich v.a. im Fall von Lagerkosten. Gehört die Lagerung zur Herstellung (wie bei bestimmten alkoholischen Getränken, Milchprodukten oder bei Holz), rechnen die Kosten der Lagerung zu den Fertigungsgemeinkosten. Lagerkosten für fertige Erzeugnisse stellen dagegen ausnahmslos Vertriebskosten dar.[4]

Der Wertverzehr des Anlagevermögens muss aktiviert werden, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist. Die in die Herstellungskosten einbezogenen Abschreibungen müssen nicht den in der GuV erfassten Beträgen entsprechen. So ist es zulässig, unabhängig von der tatsächlichen Abschreibung des der Fertigung dienenden Anlagevermögens jenen Wertverzehr in die Herstellungskosten einzurechnen, der sich bei einer Abschreibung in gleichmäßigen Jahresbeträgen ergeben würde. Diese Verfahrensweise ist auch dann beizubehalten, wenn gegen Ende der Nutzungsdauer die Absetzungen in degressiven Jahresbeträgen niedriger sind als die linearen. Bei Verwendung von Kostenrechnungsdaten muss zudem sichergestellt sein, dass sich die Abschreibungen nach den bilanziellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nicht etwa nach abweichenden Ausgangswerten (z. B. Wiederbeschaffungskosten) bemessen.

Handelsrechtlich ist auch der Wertverzehr von zur Herstellung eingesetzten aktivierten selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (z. B. Patente) in die Herstellungskosten der Erzeugnisse einzurechnen.[5] Aufgrund des Aktivierungsverbots für nicht entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 5 Abs. 2 EStG ist steuerrechtlich daran nicht zu denken.

Die gesetzliche Begrenzung der in die Herstellungskosten einrechnungsfähigen Abschreibungen auf den durch die Fertigung veranlassten Teil ist Ausdruck des Angemessenheitsprinzips. Danach dürfen nur solche A...

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