Rz. 13

§ 329 Abs. 2 HGB räumt der das Unternehmensregister führenden Stelle ein über das in Abs. 1 vorgesehene Maß hinausgehendes limitiertes Informationsrecht in bestimmten Fällen ein. Sofern ein übermittlungspflichtiges Unt bei der Offenlegung handelsrechtliche Erleichterungen in Anspruch nimmt und seitens der das Unternehmensregister führenden Stelle Zweifel über die Rechtmäßigkeit deren Inanspruchnahme bestehen, kann diese die Mitteilung der für die Übermittlungen maßgeblichen Kennzahlen/Informationen durch das übermittlungspflichtige Unt verlangen. Voraussetzung für das Auskunftsrecht bildet dabei der Anlass zur Annahme einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme, der sich sowohl aus den übermittelten als auch aus den von den Landesjustizverwaltungen im Unternehmensregister zur Verfügung gestellten Dokumenten ergeben kann. Neben den für die Beurteilung in Bezug auf die Erleichterung des § 327a HGB relevanten Angaben ist das übermittlungspflichtige Unt zur Mitteilung der Umsatzerlöse (definiert in § 277 Abs. 1 HGB) sowie der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl (nach § 267 Abs. 5 HGB) verpflichtet (zur Ermittlung s. § 267 Rz 16 ff.). Die Bilanzsumme ist der das Unternehmensregister führenden Stelle durch die stets einzureichende Bilanz bekannt.

 

Rz. 14

Ergibt sich der das Unternehmensregister führenden Stelle daraus, dass das Unt nicht der entsprechenden Größenklasse angehört oder nicht Unt i. S. d. § 327a HGB ist, gelten die Erleichterungen nach Ablauf der Frist in Bezug auf § 329 HGB – nicht jedoch auf andere handelsrechtliche Normen – als zu Unrecht in Anspruch genommen (§ 329 Abs. 2 Satz 2 HGB). Es handelt sich also um eine von den tatsächlichen Verhältnissen unabhängige Fiktion. Gleiches gilt, sofern das Unt der Pflicht zur Mitteilung der geforderten Zusatzangaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Zu den Rechtsfolgen der daraus resultierenden unvollständigen bzw. nicht fristgerechten Einreichung der offenlegungspflichtigen Unterlagen s. § 329 Abs. 4 HGB (Rz 19).

 

Rz. 15

Die Erleichterungen des § 327 HGB sind für das Auskunftsrecht des § 329 Abs. 2 HGB nicht von Bedeutung, da sie rein inhaltlicher Natur sind und keine Verkürzungen in Bezug auf die von der das Unternehmensregister führenden Stelle zu prüfende Vollständigkeit der Unterlagen oder die Übermittlungsfristen enthalten. Anders verhält es sich bei den Erleichterungen des § 326 HGB. Da die Inanspruchnahme zur Kürzung um einen Jahresabschlussbestandteil an sich berechtigt, können in Konsequenz die Auskunftsrechte des § 329 Abs. 2 HGB ausgelöst werden.

 

Rz. 16

Die reine Angabe der Informationen ist dabei ausreichend, einer Begründung bedarf es nicht. Formalanforderungen in Bezug auf die Nachlieferung der entsprechenden Angaben gibt es ebenfalls nicht, die Informationen müssen lediglich dazu geeignet sein, die notwendige sachgerechte Beurteilung zu ermöglichen.[1] Ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Erleichterungen aus den anderen bereits eingereichten Unterlagen bzw. aus den von den Landesjustizverwaltungen in das Unternehmensregister übermittelten Informationen auch ohne die Angabe der Zusatzinformationen, entfällt die Mitteilungspflicht.[2]

 

Rz. 17

Eine Veröffentlichung der Zusatzangaben erfolgt nicht. Für den Fall von festgestellten Verstößen s. Rz 19.

[1] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 329 HGB Rn 11.
[2] Beispielhaft eine Holding aufführend ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 329 HGB Rz 21.

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