Rz. 24

Nach § 326 Abs. 2 HGB kann durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG statt der üblichen Offenlegung (Bekanntmachung der Daten als jederzeit abrufbare Information im Internet durch die das Unternehmensregister führende Stelle bzw. für Gj bis 1.1.2022 durch den Betreiber des BAnz) alternativ eine Hinterlegung verlangt werden. Bei einer Hinterlegung der Bilanz von KleinstKapG ist diese nur auf Antrag von der das Unternehmensregister führenden Stelle als kostenpflichtige elektronische Kopie (derzeit: 50 EUR pro Bilanz) erhältlich. Die Einsichtnahme und damit die Antragstellung ist ungeachtet dessen jedermann gestattet. So sind etwa keine Begründungen oder Nachweise über ein begründetes Interesse für die Einsichtnahme vorzulegen. Allerdings hat vor der Antragstellung eine Registrierung beim Unternehmensregister zu erfolgen; wobei eine Übermittlung der registrierten Daten der Antragsteller bzw. der Anträge an die KleinstKapG nicht erfolgt. Damit bleiben die Antragsteller den hinterlegenden Unt gegenüber hinsichtlich Name und Anzahl anonym. Neben dem Verzicht auf Aufstellung eines Anhangs kann diese Verfahrensänderung der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für KleinstKapG als zentrale Änderung des MicroBilG angesehen werden.

 

Rz. 25

§ 326 Abs. 2 Satz 1 HGB sieht zu diesem Zwecke vor, dass den Pflichten des HGB durch Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle (bzw. für Gj, die vor dem 1.1.2022 begannen, durch Einreichung beim BAnz) und Erteilung eines Hinterlegungsauftrages entsprochen werden kann. Durch den weiterhin präzisen Verweis auf § 325 Abs. 1 HGB ergibt sich gegenüber der Altfassung vor dem 23.7.2015 eine Klarstellung hinsichtlich der Offenlegung eines etwaig durch eine KleinstKapG aufzustellenden Konzernabschlusses. Aus der Einschränkung des Verweises lediglich auf den ersten Absatz des § 325 HGB und damit die explizite Ausgrenzung der Vorschriften zur Offenlegung eines Konzernabschlusses (§ 325 Abs. 3 und 3a HGB) wird präzisiert, dass KleinstKapG mit der Hinterlegung der Bilanz nur die Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses – nicht aber jene der Offenlegung eines Konzernabschlusses – erfüllen können.

 

Rz. 26

Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG haben gem. § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB zusätzlich zur Übermittlung der Bilanz, der das Unternehmensregister führenden Stelle (bzw. für Gj vor dem 1.1.2022 dem BAnz) gegenüber die Mitteilung zu machen, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Merkmale für die nach § 267 Abs. 4 HGB maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.

Der Auftrag zur Hinterlegung erfolgt an die das Unternehmensregister führende Stelle bzw. für Gj vor dem 1.1.2022 an den BAnz. Im Zuge der Umsetzung der Hinterlegungsoption für KleinstKapG hatte sich der damalige Bundesanzeiger dazu entschieden, die Einreichung zur Hinterlegung durch Nutzung des gesonderten Veröffentlichungsbereichs "Hinterlegen beim Bundesanzeiger" auf der Publikations-Plattform (https://publikations-plattform.de) oder über den Webservice nebst den entsprechenden Feldern zur Bestätigung der Gesellschaftsart und der Größenklassenzugehörigkeit darzustellen. Die Auftragsübermittlung erfolgt weiterhin über die Publikums-Plattform oder die Massenschnittstelle (Webservice). Der Anforderung des § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB – dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG von dem Recht auf Hinterlegung nur Gebrauch machen dürfen, wenn sie gegenüber der das Unternehmensregister führenden Stelle bzw. dem Betreiber des BAnz mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Merkmale für die nach § 267 Abs. 4 HGB maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten – wird i. R. d. Hinterlegungsauftrags per Publikations-Plattform durch die Angaben unter dem Punkt "Weitere Auftragsdaten" entsprochen.

Eine Pflicht zur Übermittlung der konkreten Umsatz- und Mitarbeitergrößen des Unt ist nicht festgeschrieben, um die Unt von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Allerdings kann es durch die das Unternehmensregister führende Stelle bzw. den Betreiber des BAnz zu Prüfungen und Nachfragen kommen.

 

Rz. 27

KleinstKapG müssen sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Justizverwaltungskostenordnung mit derzeit 3 EUR Jahresgebühr an den Kosten des Unternehmensregisters beteiligen.

 

Rz. 28

Derzeit nimmt der Betreiber des BAnz, der auch die das Unternehmensregister führende Stelle sein wird, MS-Word-Dokumente ab Microsoft Office 2000 (Version 9), PDF- und RTF-Dokumente sowie auf Basis der bundesanzeigerspezifischen DTD und XSD oder eines bundesanzeigerspezifischen Webformulars erstellte XML/XBRL-Daten ("XML/XBRL-Format") entgegen. Zudem wird das einheitliche elektronische Datenformat (XHTML/iXBRL) angenommen.[1] Ist das Dateiformat ungeeignet zur Archivierung, so wandelt der Betreiber des BAnz/die das Unternehmensregister führende Stelle die Daten im Auftrag des Unt um. Derzeit kostet die Einreichung eines Jahresabschlusses ...

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