Rz. 16

Die zu betrachtenden Umsatzerlöse ergeben sich aus § 277 Abs. 1 HGB (§ 277 Rz 5). Unabhängig von der Erstellung der GuV nach dem UKV oder GKV zählen zu den Umsatzerlösen "Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern" (§ 277 Abs. 1 HGB).

 

Rz. 17

Berücksichtigung finden nur die Umsätze aus erbrachten marktfähigen Leistungen, die mit Dritten getätigt wurden. Innenumsätze und andere nicht als Umsatz auszuweisende Erlöse bleiben unberücksichtigt. Dementsprechend sind z. B. Beteiligungs- oder Zinserträge von Holdinggesellschaften für die Größenklassenbestimmung nicht relevant.

 

Rz. 18

Zur Eingruppierung sind die Umsatzerlöse "in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag" heranzuziehen. Falls ein Rumpf-Gj vorliegt, das nicht auf eine Umwandlung oder Neugründung zurückzuführen ist, müssen zusätzlich die letzten Monate des vorhergehenden Gj berücksichtigt werden. In der Folge werden dieselben Umsatzerlöse bei der Ermittlung der Größenmerkmale für zwei verschiedene Gj zugrunde gelegt. Wenn die Monatsumsätze in Ausnahmefällen nicht ermittelt werden können und auch keine Quartalsumsätze zwecks Proportionalisierung verfügbar sind, darf die Ermittlung des Jahresumsatzes durch eine Proportionalisierung der gesamten Vorjahresumsätze erfolgen. Eine Prognose der noch fehlenden Monate auf Basis der ermittelbaren Umsatzzahlen der vorangegangenen Perioden durch Hochrechnung ist jedoch nicht zulässig.[1] Sofern es krisenbedingt zu Umsatzeinbrüchen kommt, könnte der Schwellenwert für die Umsatzerlöse zumindest vorübergehend unterschritten werden. Eine neue Einordnung einer kleinen bzw. mittelgroßen KapG als KleinstKapG bzw. kleine KapG erfolgt jedoch erst, wenn mind. noch für eines der beiden anderen Größenkriterien (Zahl der Arbeitnehmer oder Bilanzsumme) der Schwellenwert unterschritten würde und diese Unterschreitung für zwei aufeinanderfolgende Gj greifen würde.

Für Besonderheiten bei Umwandlung und Neugründung vgl. Rz 27 ff.

[1] Vgl. z. B. Reiner, in MünchKomm. HGB, 5. Aufl. 2024, § 267 HGB Rn 7.

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