Die Berichtigung von Rechnungen ist in drei Grundfällen denkbar.

  1. Es liegt eine Rechnung vor, die unzutreffende Angaben enthält oder bei der Angaben fehlen, die aber die Mindestangaben enthält. Die Berichtigung richtet sich nach § 31 Abs. 5 UStDV.
  2. Es liegt ein Rechnungsdokument vor, bei dem die Mindestangaben unrichtig angegeben sind oder fehlen. Die "Berichtigung" ist wie eine erstmalige Ausstellung einer Rechnung zu verstehen.
  3. Die Rechnung enthält einen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis. Die Berichtigung richtet sich nach § 14c UStG.

Im ersten Fall ist die Berichtigung der Rechnung grds. mit Rückwirkung möglich. Die Berichtigung erfolgt i. d. R. im Interesse des Leistungsempfängers, da dieser eine ordnungsgemäße Rechnung als formelle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs benötigt.[1]

 
Hinweis

Umfang der Rückwirkung

Es sollte beachtet werden, dass die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug zum Vor- und Nachteil des Leistungsempfängers gilt.[2]

Im zweiten Fall erfolgt die "Berichtigung" der Rechnung ebenfalls, um den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu ermöglichen, allerdings wirkt dies nicht zurück, da im Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs keine berichtigungsfähige Rechnung vorlag.

Im dritten Fall kommt ebenfalls keine Rückwirkung in Frage, da die unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer so lange tatsächlich geschuldet wird, bis die entsprechenden Voraussetzungen des § 14c UStG erfüllt sind.

 
Wichtig

Unrichtiger/unberechtigter Steuerausweis

In Fällen des § 14c UStG kann auch eine Rechnungskorrektur nicht dazu führen, dass der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Mangels gesetzlich geschuldeter Steuer bestand nie ein Recht auf Vorsteuerabzug. Der Leistende kann lediglich die abgeführte Steuer nach Korrektur der Rechnung zurückerhalten. Der Leistungsempfänger muss sich grds. an den Leistenden halten, was Risiken wie z. B. Aufgabe der Tätigkeit/Insolvenz beinhaltet.

In engen Grenzen kann der Empfänger einer Rechnung, die unrichtig i. S. v. § 14c UStG ist, einen Direktanspruch – sog. Reemtsma Anspruch[3] – gegen die Finanzbehörde geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Erstattung andernfalls unmöglich oder übermäßig erschwert wäre. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der leistende Unternehmer insolvent ist oder die zivilrechtliche Verjährung bereits eingetreten ist.[4]

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